Reichsgerichtliche  Enischeidungen.  199

der  Unterschied  im  Erbrechte  der  Ehegatten  bei  unbeerbter
  Ehe  der  Bevölkerung  nicht  verloren  ging.

Erfolgte  die  Abtheilung  nach  den  ursprünglichen
Vermög  ilen,  so  war  die  Uebereinstimmung
mit  dem  bayer.  Landrechte  eine  so  große,  daß  der  Bevölkerung
  nicht  klar  wurde,  ob  die  Vermögensauseinandersetzung
  nach  dem  Statute  oder  dem  bayer.  Landrechte
  geschah.  Dem  Richter  war  wohl  sein  Landrecht
geläufiger  als  das  Statut;  den  Betheiligten  genügte  es,
daß  die  Abfindung  im  Allgemeinen  dem  alten  Herkommen
entsprach,  ohne  daß  sie  der  Rechtsquelle  nachforschten.

So  erklärt  es  sich,  wie  schließlich  bei  beerbter  Ehe
das  Landrecht  nur  allein  mehr  Anwendung  fand.

Diese  Erwägung  dürfte  ebenfalls  dafür  sprechen,
daß  das  Ingolstädter-Statut  nur  eine  Vermögensabtheilung
  nach  Herkunft  des  Vermögens  kannte.

Akten,  aus  denen  die  frühere  Behandlung  der  Ver-5gensauseinandersetzung

  nach  dem  Statute  ersehen
werden  könnte,  finden  sich  nach  den  ergangenen  Entscheidungen
  nicht  mehr  vor.
Schlaffner,  Amtsrichter.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Reichsrecht.  Gemeines  Recht.

Die  Klage  aus  §  32  des  Personenstandsgesetzes
  ist  bei  dem  Prozeßrichter  anzubringen.
Der  §  32  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875,  die
Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
betreffend,  schreibt  vor,  daß  im  Falle  der  Versagung  der
elterlichen  Einwilligung  zur  Eheschließung  den  großjährigen
Kindern  die  Klage  auf  richterliche  Ergänzung  zustehe.
Nach  herrschendem  Sprachgebrauch  ist  unter  einer  Klage,
welche  in  privatrechtlichen  Verhältuissen  die  Herbeiführung