200  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen:

einer  richterlichen  Entscheidung  bezweckt,  der  Regel
nach  ein  vor  den  Prozeßrichter  gehöriges,  in  den  Formen
des  gewöhnlichen  Prozesses  sich  bewegendes  Verfahren
zu  verstehen.  Daß  das  genannte  Reichsgesetz  von  diesem
regelmäßigen  Sprachgebrauch  nicht  hat  abweichen  wollen,
ist  umso  mehr  anzunehmen,  als  schon  zur  Zeit  der  Erlassung
  des  Gesetzes  im  größten  Theile  von  Deutschland
für  die  in  dem  §  32  hervorgehobenen  Fälle  der  Prozeßweg
  anerkannt  war,  s.  v.  Sicherer,  Personenstand  und
Eheschließung,  S.  192  Not.  9.  Auch  die  Motive  des
Gesetzes  sprechen  unzweideutig  aus,  daß  die  den  großjährigen
  Kindern  einzuräumende  Klage  vor  dem  Prozeßrichter
  anzubringen  sei.  Allerdings  hat  in  den  Verhandlungen
  des  Reichstags  ein  Abgeordneter  geäußert,  der
Ausdruck  Klage  sei  nicht  im  technischen  Sinne  zu  nehmen
und  bleibe  deshalb  der  Landesgesetzgebung  überlassen  zu
bestimmen,  ob  der  Antrag  auf  Einwilligung  zur  Eheschließung
  zu  den  Sachen  der  streitigen  oder  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  gehöre,  s.  Stenographische  Berichte  des
Reichstags  von  1875,  Bd.  2  S.  1031.  Man  muß  es
jedoch  als  unzutreffend  bezeichnen,  wenn  von  mehreren
Kommentaren  zu  dem  Civilehegesetz  —
siehe  Hinschins,  Kommentar  S.  111  Nr.  91

v.  Sicherer,  a.  a.  O.  S.  192.

v.  Scheurl,  Eherecht  S.  178.

A.  M.  Völk,  Kommentar  S.  78  —
jener  Meinungsäußerung  eines  einzelnen  Abgeordneten
ein  maßgebender  Einfluß  auf  die  Auslegung  des  Reichsgesetzes
  eingeräumt  wird.  Denn  nicht  nur  stehen  der
Aeußerung  die  widersprechenden  Aeußerungen  anderer
Redner  entgegen  (s.  Stenographische  Berichte  a.  a.  O.
S.  1034  und  S.  1242),  sondern  es  ist,  worauf  es  vor
allem  ankommt,  der  Standpunkt  des  erstgedachten  Abgeordneten
  in  dem  von  den  gesetzgebenden  Faktoren  festgestellten
  Gesetzestexte  nicht  zur  Geltung  gelangt.

Der  Umstand,  welchen  die  Revisionsklägerin  her-