Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  201

vorhebt,  daß  nämlich  zur  Zeit  der  Emanation  des  Reichscivilehegesetzes
  ein  einheitliches  deutsches  Prozeßverfahren
noch  nicht  existirt  habe,  kann  gegen  die  obige  Auslegung
des  §  32  nicht  verwerthet  werden.  Auch  zu  jener  Zeit
war  überall  in  Deutschland  der  Rechtsweg  eröffnet;  wenn
daher  das  Reichsgesetz  die  Streitsachen  wegen  Erzwingung
des  Ehekonsenses  vor  den  Prozeßrichter  verwies,  so  war
durch  diese  Normativbestimmung  angeordnet,  daß  im
einzelnen  Falle  dasjenige  prozessualische  Verfahren  einzutreten
  habe,  welches  durch  die  Gerichtsordnung  des  betreffenden
  Bundesstaats  bedingt  war.

An  diesem  Rechtszustand  hat  die  deutsche  Civilprozeßordnung
  eine  Aenderung  nur  insofern  herbeigeführt,  als
das  Prozeßverfahren,  welches  auf  die  gemäß  §  32  a.  a.  O.
erhobenen  Klagen  zu  erfolgen  hat,  einheitlich  normirt
und  zwar  dahin  geordnet  wurde,  daß  nicht  die  besonderen
Vorschriften  für  Ehestreitigkeiten  sondern  die  Regeln  des
gewöhnlichen  Verfahrens  zur  Anwendung  kommen  sollen.

Aus  allem  folgt,  daß  den  genannten  Klagen  im
gesammten  deutschen  Reich  die  Einrede  der  Unzulässigkeit
  des  Rechtswegs  nicht  entgegengestellt  werden  kann.
III.  Sen.  41/88.  Urtheil  vom  8.  Mai  1888.7)

Ist  der  Beginn  der  vertragsmäßigen  Frist
zur  Klagestellung  gehemmt  oder  die  Versäumung
  der  Klagefrist  des  Versicherten  unschädlich
  gemacht,  dadurch,  daß  eine  Untersuchung
  wegen  Brandstiftung  gegen  denselben
schwebte?  Kläger  hatte  seine  Mobilien  und  Immobilien
  bei  dem  Beklagten  versichert.  Er  brannte  am  4.  Dezember
  1884  ab  und  hat,  entgegen  8  13  der  Policebedingungen,
  wonach  bei  Verlust  des  Anspruches  auf
Entschädigung  derselbe  binnen  6  Kalendermonaten  nach
dem  Brandereignisse  mittels  vollständiger  Klage  vor  das

*)  *)  vBoi.  vBi.  f.  RA.  l  ErqubSUBdZZSiisflmd
Bd.  35  S.  320.  Anm.  d.  E.