202  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

ordentliche  Gericht  gebracht  sein  muß,  erst  am  5.  Oktober
  1885  Klage  erhoben.  Es  war  nämlich  nach  dem
Brande  ein  Untersuchungsverfahren  gegen  den  —  nicht
verhafteten  —  Kläger  wegen  Brandstiftung  eingeleitet,
jedoch  durch  Verfügung  vom  21.  zugest.  23.  Mai  1885
wegen  mangelnden  Verdachts  eingestellt  worden.  Kläger
machte  geltend  —  und  der  Berufungsrichter  pflichtete
ihm  darin  bei  —  die  Voraussetzung  des  8  13,  daß  der
Versicherte  sich  einer  fahrlässigen  Fristversäumniß
schuldig  gemacht,  treffe  nicht  zu;  die  Frist  des  §  13
könne  naturgemäß  erst  beginnen,  wenn  sich  für  den  Versicherten
  ergeben  habe,  daß  die  Verhandlung  mit  der
Gesellschaft  resultatlos  und  der  Weg  der  Klage  der  einzig
zum  Ziele  führende  sei.  Dieser  Zeitpunkt  sei  erst  eingetreten
  mit  der  Zustellung  der  Einstellungsverfügung
an  den  Kläger;  denn  vorher  habe  Kläger  annehmen
müssen,  daß  die  Gesellschaft  jede  Entschädigungspflicht
ablehnen  werde.  —  Diese  Ausführung  ist  vom  R.
gemißbilligt  und  das  klagabweisende  Urtheil  erster  Instanz
wieder  hergestellt.  Aus  den  Gründen  sei  Folgendes
ausgehoben.

Zunächst  ist  rechtsirrthümlich  der  Beginn  des  Laufes
der  Vertragsfrist  gegen  die  klare  Bestimmung  des  Vertrages
  von  einem  späteren  Zeitpunkte  datirt,  welcher
Wortlaut  nach  §  278  des  HGB.  auch  der  Intention  der
Betheiligten,  solche  Streitigkeiten  baldigst  und  vor  Verdunkelung
  des  Sachverhalts  zum  Austrag  zu  bringen,
entspricht.  Der  Mangel  einer  Fahrlässigkeit  des  Versicherten
  beeinflußt  nicht  den  Beginn  des  Fristenlaufes.
Es  kann  zwar  nach  den  Grundsätzen  der  Vertragstrenue
und  der  Billigkeit  eine  Exculpation  des  Versicherten
wider  die  Versäumniß  der  Klagefrist  in  Betracht  kommen;
aber  wollte  man  solche  Exculpation  darin  finden,  daß
ein  Untersuchungsverfahren  wegen  Brandstiftung  schwebe,
so  würde  hieraus  nicht  folgen,  daß  von  Zustellung  des
Einstellungsbeschlusses  noch  eine  volle  sechsmonatliche