Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  203

Frist  laufe;  höchstens  ließe  sich  die  Gewährung  einer
angemessenen  kurzen  Nachfrist  rechtfertigen.  Allein  die
Einleitung  eines  Untersuchungsverfahrens  kann  für
sich  allein  überhaupt  nicht  als  ein  entschuldigendes
Moment  solcher  Art  erachtet  werden,  zumal  wenn  der
Versicherte  nicht  verhaftet  ist.  Solchenfalls  ist  derselbe
an  Erhebung  der  Klage  nicht  behindert.  Daß  die
Durchführung  der  Klage  im  Hinblick  auf  §  140  der
CPD.  möglicherweise  dadurch  gehindert  ist,  und  die  Auszahlung
  der  Entschädigungssumme  landesgesetzlich  etwa
beanstandet  werden  kann,  ist  hiefür  ohne  Belang.  Die
Meinung  des  Versicherten,  die  Gesellschaft  werde  während
der  Untersuchung  jede  Entschädigung  ablehnen,  ist  sicher
kein  Grund  gegen  Erhebung  der  Klage.  Dafür,  daß  die
Beklagte  arglistig  oder  schuldhaft  den  Kläger  zur  Versäumung
  der  Frist  veranlaßt  habe,  liegen  überall  keine
Anhaltspunkte  vor.  I.  Sen.  178/87.  Urtheil  vom  17.  September
  1887.

Civilprozebordnung.

Werth  des  Beschwerdegegenstandes  bei
einer  den  Vollmachtspunkt  betreffenden  Zwischenentscheidung.
  (Preuß.  Sache.)  Der  Rechtsanwalt
  S.  hatte  auf  Grund  privatschriftlicher  Vollmacht
des  Extrahenten  der  Zwangsversteigerung  die  Einleitung
derselben  beantragt.  Der  Subhastationsrichter  verlangte
binnen  bestimmter  Frist  unter  dem  Präjudiz  der  Zurücklegung
  des  Antrags  eine  Beglaubigung  der  Vollmacht,  —
eine  Verfügung,  welche  im  Beschwerdewege  angegriffen,
aber  aufrecht  erhalten  wurde.  Für  den  Ansatz  der  durch
die  Beschwerdeerhebung  entstandenen  Kosten  bemaß  das
Gericht  den  Werth  des  Beschwerdegegenstandes  nach  dem
Werthe  des  demuächst  zur  Zwangsversteigerung  gezogenen
Grundstücks.  Dieser  Ansicht  konnte  nicht  beigetreten
werden.

Weder  die  Zulässigkeit  der  beantragten  Zwangsver-