204  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

steigerung,  noch  die  Berechtigung  des  Antrags  oder  des
Antragstellers  standen  in  Frage  bei  der  Verfügung,  welche
die  Beschwerde  veranlaßte,  deren  Gegenstand  seinem  Werthe
nach  festzustellen  ist.  Es  handelt  sich  vielmehr  lediglich
um  die  formale  Legitimation  des  für  den  Extrahenten
der  Subhastation  auftretenden  Rechtsanwalts  in  Bezug
auf  den  gestellten  Antrag.  Die  Zurückweisung  des  letzteren
  aus  diesem  Grunde  stand  mit  der  Sache  selbst  nur
in  einem  äußerlichen  Zusammenhange,  sie  war  ohne
Rechtsfolgen  für  die  Geltendmachung  des  Rechts,  in
dessen  Ausübung  der  formlose  Auftrag  ertheilt  war.  Der
Antrag  konnte  auch  jederzeit  gestellt  werden  ohne  Beihilfe
  eines  Rechtsanwalts,  weil  Anwaltszwang  für  das
Betreiben  der  Zwangsversteigerung  nicht  besteht.  Es
war  also  auch  die  Durchführung  der  letzteren  von  der
Erledigung  der  betreffenden  Verfügung  nicht  einmal  formell
  abhängig.  Es  deckt  sich  demnach  nach  keiner  Richtung
  hin  der  Werth  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung
  mit  dem  Gegenstande  jener  Verfügung  und
der  über  dieselbe  erhobenen  Beschwerde.  Der  Verfügung
konnte  genügt  werden  durch  Aufwendung  der  für  die
Beglaubigung  der  Vollmacht  erforderlichen  Kosten.  Es
erschien  deshalb  angemessen,  der  Höhe  derselben  entsprechend,
  das  Werthobjekt,  wie  geschehen,  auf  20  Mk.  festzusetzen.
  V.  Sen.  106/87.  Beschluß  vom  2.  November
1887.

Werth  des  Streitgegenstandes  bei  einer
einstweiligen  Verfügung  in  einem  Negatorienstreite.
  Der  Beklagte  hat  auf  seinem  Grundstücke  einen
Bau  begonnen,  welcher  nach  seiner  planmäßigen  Ausführung
  drei  Fenster  des  dem  Kläger  gehörigen  Hauses
völlig  verdecken  würde.  Das  Oberlandesgericht  als  Beschwerdegericht
  hat  eine  vom  Kläger  beantragte  einstweilige
  Verfügung  dahin  erlassen,  daß  es  dem  Beklagten
den  Weiterbau  über  die  untere  Kante  der  Fenster  in  der