Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  205

Giebelwand  des  Klägers  untersagt  hat.  Den  gegen
diesen  Beschluß  erhobenen  Widerspruch  des  Beklagten  hat
das  Oberlandesgericht  durch  Endurtheil  vom  29.  September
  d.  Is.  zurückgewiesen.  Gegen  dieses  Endurtheil
richtet  sich  die  Revision  des  Beklagten.

Das  vom  Revidenten  zur  Bescheinigung  des  Vorliegens
  der  Revisionssumme  vorgelegte  Gutachten  geht  in
seinem  Endergebniß  dahin,  daß  derjenige  Theil  des
Grundstücks  des  Beklagten,  welcher  nach  der  Ansicht  des
Klägers  unbebaut  und  ungenutzt  bleiben  müsse,  damit
den  Giebelfenstern  des  Klägers  das  nöthige  Licht  belassen
  werde,  einen  Werth  von  mindestens  2000  Mark
repräsentire,  und  daß  um  diese  2000  Mark  der  Werth
dieser  Fläche,  je  nachdem  sie  bebaut  werden  dürfe  oder
unbebaut  bleiben  müsse,  sich  erhöhe  oder  verringere.  Der
Gegenstand  des  jetzt  vorliegenden  Streites  darüber,  ob
die  einstweilige  Verfügung  vom  27.  Juli  d.  Is.  aufzuheben
  oder  ob  dieselbe  bis  zur  Entscheidung  des  Hauptstreites
  darüber,  ob  der  Beklagte  zur  Ausführung  des
begonnenen  Baues  berechtigt  sei,  aufrecht  zu  halten,
decke  sich  aber  nicht  mit  dem  Gegenstande  dieses  Hauptstreites;
  der  Werth  des  jetzigen  Streitgegenstandes  bestimmt
  sich  nicht  nach  dem  Werthe  der  Fläche,  welche
der  Beklagte  bei  etwaiger  ihm  ungünstiger  Entscheidung
des  Hauptstreites  für  immer  unbebaut  lassen  muß,  sondern
  nur  nach  den  Nachtheilen,  welche  dem  Beklagten
daraus  erwachsen,  daß  er  vorläufig  und  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  des  Hauptstreites  mit  dem  Weiterbau
  einhalten  muß.  Die  Vorschrift  in  §  6  der  Civilprozeßordnung,
  daß  bei  dem  Streite  um  den  Besitz  einer
Sache  der  Werth  der  Sache  selbst  den  Streitgegenstand
bestimme,  ist  analoger  Anwendung  auf  den  vorliegenden
Fall  nicht  fähig.  Ist  aber,  wie  nach  dem  vorgelegten
Gutachten  anzunehmen,  der  Nachtheil,  welcher  dem  Beklagten
  aus  einer  dauernden  Baubeschränkung,  wie  der
Kläger  sie  im  Hauptprozesse  voraussichtlich  beanspruchen