206  Relchsgerichtliche  Eutscheidungen.

wird,  mit  2000  Mark  annähernd  richtig  geschätzt,  so  ist
es  nicht  glaubhaft,  daß  der  Nachtheil  der  vorläufigen
Baubeschränkung  schon  einen  Werth  von  mehr  als
1500  Mark  habe.  Der  Inhalt  der  Akten  führt  nicht  zu
einer  anderen  Annahme.

Die  Unzulässigkeit  der  Revision  eair  sich  sonach
aus  §  509  der  Civilprozeßordnung.  .  Seun.  257/87.
Urtheil  vom  2.  November  1887.  -

Werth  des  Streitgegenstandes  bei  einer
einstweiligen  Verfügung.  Zunächst  ist,  mit  dem
VI.  Sen.  III  67  /  86,  Beschl.  v.  14.  Okt.  1886,  angenommen,
  daß  nicht  der  Werth  des  Interesses  des  Beklagten,
sondern  das  Interesse  des  Klägers  bei  Würdigung  des
Werthes  des  Streitgegenstandes  in  Betracht  zu  ziehen,
und  daß  in  dem  Verfahren  über  Erlassung  einstweiliger
Verfügungen  der  Antragsteller  als  Kläger  gelte.  Sodann
ist  in  Uebereinstimmung  mit  Entsch.  des  RG.  Bd.  XV
S.  434  ausgeführt,  daß  der  Betrag  der  Kaution,  welche
seitens  des  Gerichts  dem  Antragsteller  einer  einstweiligen
Verfügung  zu  bestellen  aufgegeben  wird,  falls  die  in
seinem  Interesse  beantragte  Verfügung  durchgeführt  werden
  sollte,  das  freie  Ermessen  des  Gerichts  bei  Festsetbung
  des  Werthes  des  Streitgegenstandes  in  dem  Verfahren
  über  die  einstweilige  Verfügung  keineswegs  ausschließe,
  die  gegentheilige  Ansicht  vielmehr  dem  §  3  der
C  PO.  geradezu  widersprechen  würde.  Es  wurde  daher
die  Festsetzung  dieses  Werthes  auf  500  Mark  gegenüber
dem  auf  6000  Mark  sich  berechnenden  Betrage  der  Kaution
als  den  Umständen  entsprechend  gebilligt.  I.  Sen.  62/87.
Beschluß  vom  5.  November  1887.

Voraussetzung  der  Verhängung  einer
Strafgebühr  aus  §  48  des  GKG.  In  dem  vor
dem  Oberlandesgerichte  zu  M.  am  22.  November  1887
anstehenden  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  hat
der  Vertreter  des  Klägers  die  Vertagung  der  Sache  und