Reichsgerichiliche  Entscheldungen.  207

Anberaumung  eines  neuen  Verhandlungstermins  beantragt.
  Der  Vertreter  der  Beklagten  hat  sich  mit  diesem
Antrag  einverstanden  erklärt.  Es  ist  hierauf  ein  neuer
Verhandlungstermin  anberaumt,  zugleich  aber  der  Beklagten
  auf  Grund  von  §  48  des  Gerichtskostengesetzes
eine  Strafgebühr  in  Höhe  der  vollen  Verhandlungsgebühr
auferlegt  worden.  Das  Oberlandesgericht  hat  angenommen,
  daß  die  Vertagung  durch  die  Beklagte  verschuldet
sei,  weil  die  vorbereitenden  Schriftsätze  derselben  zu  spät
vorgebracht  seien,  um  rechtzeitige  Erklärungen  des  Klägers
zu  ermöglichen.  .

Die  Beschwerde  der  Beklagten  gegen  diesen  Beschluß
ist  begründet.

Die  Verhängung  einer  Strafgebühr  nach  §  48  des
Gerichtskostengesetzes  wegen  verschuldeter  Veranlassung
einer  Vertagung  setzt  voraus,  daß  entweder  die  Verhandlung
  über  die  Sache  selbst  gemäß  §  128  der  Civilprozeßordnung
  begonnen  hat,  oder  daß  dem  Vertagungsantrag
widersprochen  ist.  so  daß  das  Gericht  über  denselben  zu
befinden  hat.  Wenn,  wie  im  vorliegenden  Fall,  die
Vertreter  der  Parteien  lediglich  zu  dem  Behuf  in  der
mündlichen  Verhandlung  erscheinen,  um  ihre  Uebereinstimmung
  in  Bezug  auf  die  Vertagung  zu  konstatiren,
so  liegt  die  Sache  ebenso,  wie  wenn  eine  Verlegung  des
Termins  vereinbart  wäre.  Der  Vertagungsantrag  und
die  Zustimmung  des  Gegners  zu  demselben  ist  in  diesem
Fall  nur  die  Form,  in  welcher  die  Vereinbarung  kundgegeben
  wird.  An  dieser  Sachlage  wird  dadurch  nichts
geändert,  daß  das  Protokoll  vom  22.  November  1887
den  Vermerk  enthält,  daß  über  den  Vertagungsantrag
des  Klägers  mündlich  verhandelt  ist.  Daß  es  nicht  der
Sinn  des  Gesetzes  ist,  in  einem  solchen  Fall  die  Strafgebühr
  eintreten  zu  lassen,  wird  in  der  von  der  Reichstagskommission
  zum  §  48  protokollirten  Erklärung  ausdrücklich
  ausgesprochen,  ergibt  sich  aber  auch,  abgesehen