208  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

von  derselben,  aus  dem  Inhalt  der  gesetzlichen  Bestimmung.
  I.  Sen.  70/87.  Beschluß  v.  7.  Dezember  1887.

Das  Recht  des  Ehemannes  zur  Prozeßführung
  über  Vermögensrechte  der  Ehefrau
ist  durch  §  51  der  CPO.  nicht  berührt.  Ob
Kläger  die  seiner  Ehefrau  zukommende  Enteignungsentschädigung
  in  eigenem  Namen  ohne  Zuziehung  der
Ehefrau  und  ohne  Bevollmächtigung  von  Seiten  derselben
  einzuklagen  befugt  war,  entscheidet  sich  nach  den
Grundsätzen  des  ehelichen  Güterrechts,  unter  dessen
Herrschaft  die  Ehe  des  Klägers  steht,  hier  des  preuß.
Landrechts.  Nach  diesen  Grundsätzen  kommt  es  darauf
an,  ob  das  enteignete  Grundstück  zu  dem  eingebrachten
oder  dem  vorbehaltenen  Vermögen  der  Frau  gehört.
Ersteres  ist  anzunehmen,  so  lange  nicht  das  Gegentheil
erhellt.  (8§  208,  210  Titel  1  Theil  II  des  Allgemeinen
Landrechts.)  Gehört  aber,  wie  hienach  anzunehmen,  das
enteignete  Grundstück  zu  dem  eingebrachten  Vermögen  der
Ehefrau  des  Klägers,  so  war  der  Letztere  kraft  seines
Verwaltungsrechts  befugt,  die  Forderung  seiner  Ehefrau
ohne  deren  Zuziehung  geltend  zu  machen.  (88  247,  233
Titel  1  Theil  II  des  Allgemeinen  Landrechts,  §  7  Titel  2
Theil  1  a.  a.  O.,  §§  19,  23  Titel  1  Theil  I  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung;  vergl.  Dernburg,  Preußisches
  Privatrecht  Band  III  §  30  Note  21.  Das  Recht
der  Prozeßführung  über  Vermögensrechte  der  Frau  ist
ein  materielles  Recht  des  Ehemannes  und  von  der  die
Prozeß  fähigkeit  der  Ehefrauen  anerkennenden  Bestimmung
  des  §  51  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung
unberührt  geblieben.  V.  Sen.  269/87.  Urtheil  vom
14.  Januar  1888.

Redakteur:  Dr.  Julins  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enhe  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge

(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.