Neunter  Ergänzungsband.  35  14.

Dr.  J.  K.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  Früchte  unb  bewegliche  Zugehörungen  im  Subhaastatlonsr“P
  ren  Mitthellungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts:
  #Elvilsproze  ordnung.

Ueber  Früchte  und  bewegliche  Zugehörungen  im
Subhastationsverfahren.

Vorwürfiger  Gegenstand  zeigt  in  der  Praxis  verschiedene
  nicht  uninteressante  Seiten  und  dürfte  einer
zusammenfassenden  Betrachtung  werth  sein,  welche  hier
einigen  derselben  —  unter  Verweisung  auf  die  Gesetzeskommentare
  bezüglich  der  Gesammtlehre  und  im  Wesentlichen
  unter  Beschränkung  auf  das  diesrheinische  Recht
sowie  das  Zwangsversteigerungsverfahren  —  gewidmet
wird.

Die  grundlegende  Bestimmung  ist  jene  des
Art.  8  Subh.-Ordn.,  wonach  mit  bewirkter  Beschlagnahme
  die  sog.  gesetzlichen  und  gewillkürten  Zugehörungen
sowie  die  nachher  anfallenden  Erträgnisse,  natürliche  und
sog.  bürgerliche  Früchte  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung
  und  ihrer  Wirkungen  der  beschlagnahmten  Hauptsache
  gleichstehen,  mit  ihr  als  unbewegliche  Sachen  zu
behandeln  sind.

Hinsichtlich  der  Begriffsbestimmung  sei  nur  hervorgehoben,
  daß  Bodenerzeugnisse  sowohl  zur  ersten
als  zur  zweiten  Art  der  Früchte  gehören  können,  je  nachdem
  sie  vom  beschlagnahmten  Grundbesite  stammen  oder
ein  zu  den  Beschl  hmegegenständen  gehöriges  Recht

IX.  Ergänzungsband.