210  Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.

auf  ihren  Bezug  von  fremdem  Besitze  besteht;  dort  ist
ihr  Anfall.  gegeben,  sobald  ihre  Verbindung  mit  dem
Boden  gelöst  ist,  hier  mit  der  Fälligkeit  des  Bezugs;  es
sind  daher  z.  B.  Forsterzeugnisse  auch  nach  der  Trennung
vom  Boden  aber  vor  Ertheilung  der  nothwendigen  Abfuhranweisung
  seitens  der  Forstbehörde  rc.  als  nicht  angefallen
  zu  betrachten.

Die  angeführte  Gesetzesbestimmung  bewirkt  zunächst,
daß  eine  Einzelnvollstreckung  in  die  bezeichneten  Gegenstände
  nicht  mehr  zulässig  ist  und  die  Rechte  der  Hypothekgläubiger
  allseitig  wirksam  werden.

Als  nicht  mehr  vertreten  darf  die  Ansicht  Ortenau's
bezeichnet  werden,  es  ergebe  sich  aus  dem  Art.  8  in  Verbindung
  mit  anderen  Gesetzesbestimmungen  eine  Beseitigung
  des  Rechtes  der  Hypothekgläubiger,  schon
vor  erfolgter  Beschlagnahme  gegen  eine  Pfändung
von  Zugehörungen  —  selbst  seitens  eines  vorgehenden
Hypothekgläubigers,  Samml.  Bd.  7  S.  859,  Bl.  f.  RA.
Bdr'  44  S.  136  —  Widerspruch  zu  erheben;  vgl.  u.  A.
Samml.  Bd.  10  S.  262  ff.,  Bl.  f.  RA.  Bd.  49  S.  168,
182,  Just.-Min.-Bl.  1885  S.  209.  Es  sei  aber  auch
gegenüber  einem  Falle  zweitrichterlicher  Rechtsprechung
darauf  hingewiesen,  daß  die  angeregte  Streitfrage  sich
lediglich  auf  Zugehörungen  und  zwar  in  der  Richtung
  einer  Einschränkung  der  den  Hypothekgläubigern
zugestandenen  Rechte  bezog,  dagegen  eine  Erweiterung
dieser  Rechte  in  Bezug  auf  Früchte,  wofür  in  der  That
die  neuere  Gesetzgebung  und  insbesondere  Art.  8  SO.
keineswegs  eine  Grundlage  bietet,  nirgends  in  der  Literatur
  vertreten  worden  ist,  daß  vielmehr  seit  der  Plenarentscheidung
  des  Obersten  Gerichtshofs  vom  24.  Juli  1878
—  Samml.  Bd.  7  S.  413,  Bl.  f.  RA.  Bd.  43  S.  323  —
wohl  allgemein  anerkannt  ist,  daß  dem  Hypothekgläubiger
gegenüber  der  Früchtepfändung  ein  Widerspruchs=  und
Vorzugsrecht  an  sich  nicht  zustehe,  sondern  erst  mit  der
Beschlagnahme  erwachse.  Vgl.  Pemsel,  Civilprozeß--