Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.  211

ordnung,  Note  5  zu  §  714,  die  Kommentare  zur  Subhastationsordnung
  von  Ortenan  (1.  u.  2.  Aufl.)  Note  3
Abs.  2  und  Hellmann  Note  8  je  zu  Art.  2,  3.

Daß  dem  Hypothekgläubiger  ein  Vorzugsrecht  auch
betreffs  des  Erlöses  gepfändeter  Zugehörungen
nicht  zusteht,  wenn  sie  vor  der  Beschlagnahme  veräußert
wurden,  darüber  vergl.  gegen  Ortenau's  Kommentar,
2.  Aufl.  S.  45  unten,  das  zunächst  auf  rheinisches  Recht
bezügliche  Urtheil  des  Reichsgerichts  in  Entsch.  Bd.  17
S.  323,  dessen  Begründung,  betreffend  Aufhebung  der
Zubehöreigenschaft  durch  Veräußerung,  ausweislich
Samml.  Bd.  9  S.  129  selbst  ohne  die  Voraussetzung
der  Entfernung  vom  Grundstück  für  das  diesseitige  Hypothekrecht
  vollkommen  zutrifft,  (gleichwie  unter  jener  Voraussetzung
  für  das  preuß.  Recht,  §  30  Eig.-Erw.-Ges.
vom  5.  Mai  1872).

Mit  der  Beschlagnahme  aber  tritt  das  Vorzugsrecht
des  Hypothekgläubigers  gegenüber  dem  Pfändungsgläubiger
  in  Wirksamfeit.  Es  wird  in  der  Praxis  nicht
durchweg  genügend  berücksichtigt,  daß  lediglich  das  Recht
aus  der  Beschlagnahme  als  solcher  gemäß  Art.  10  SO.
dem  Rechte  aus  vorangegangener  Pfändung  nachzustehen
hat,  letzteres  dagegen  regelmäßig  dem  Hypothekrecht.  Die
Entscheidung  über  das  Verhältniß  zwischen  Pfändungspfandrecht
  und  Hypothekrecht  ist  in  der  Subhastationsordnung
  nicht  getroffen.  Insoweit  die  Hypothek  vor  der
Pfändung  bestellt  wurde,  genießt  nach  allgemeinen  Grundsätzen
  das  Pfandrecht  aus  ersterer  als  das  ältere  den
Vorzug  und  wird  dasselbe  auch  bezüglich  der  Früchte
durch  den  Art.  8  SO.  über  den  Zeitpunkt  der  nach  der
Beschlagnahme  eintretenden  Absonderung  bezw.  Einziehung
hinaus  erstreckt,  welch  letztere  außerdem  gemäß  §  33
Hyp.-Ges.  dessen  Erlöschung  bewirken.  Vergl.  hiezu  Bl.
f.  RA.  Bd.  48  S.  42,  Samml.  Bd.  9  S.  757,  die  Kommentare
  zur  Subhastationsordnung  Art.  110.  Uebrigens
dürfte  man  von  dem  Standpunkte  aus,  der  seitens  des

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