2412  Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.

Obersten  Gerichtshofes  in  der  Auslegung  des  Grundsatzes
der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  fortgesetzt  vertreten
  ist  —  vgl  Samml.  Bd.  8  S.  586  und  Verweisungen
Bd.  8  S.  183  (auch  Bd.  11  S.  544),  Bl.  f.  RA.  Bd.  45
S.  90  —  wohl  dazu  gelangen,  einer  Hypothek  bei  gutem
Glauben  des  Erwerbers  auch  dann  ein  Vorzugsrecht  an
Zugehörungen  zuzugestehen,  wenn  diese  vorher  gepfändet
aber,  zumal  bei  Arrestpfändung  oder  gestundeter  Zwangsvollstreckung,
  im  Gewahrsam  des  Schuldners  geblieben
waren.  Dieselben  Gründe,  aus  welchen  in  jenen  Erkenntnissen
  ein  wegen  entgegenstehender  Eigenthumsansprüche
Dritter  vorliegender  Mangel  im  Verfügungsrechte  des
Hypothekschuldners  über  dic  als  Zubehör  erklärten  Fahrnisse
  für  unbehelflich  gegenüber  den  Hypothekgläubigern
erklärt  ist,  soferne  jene  Ansprüche  nicht  buchmäßig  gemacht
  sind,  schlagen  auch  vollständig  ein  gegenüber  den
Beschränkungen  des  Schuldners  durch  Pfändung;  dafür
aber,  daß  die  Wirksamkeit  der  bezüglichen  hypothekenrechtlichen
  Bestimmungen  durch  die  Reichs-Civilprozeßordnung
  nicht  beseitigt  wurden,  ist  auf  die  oben  angezogenen
Erkenntnisse  Samml.  Bd.  10  S.  262  rc.  zu  verweisen.

Unwirksam  ist,  wie  schon  gegenüber  der  Pfändung
—  vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  43  S.  182,  Samml.  Bd.  7  S.  201,
R.  Entsch.  Bd.  18  S.  365  —,  so  vollends  gegenüber  der
Beschlagnahme  ein  Kaufvertrag  über  Früchte  auf
der  Wurzel,  wie  er  mitunter  auch  in  die  Form  eines
Pachtvertrags  für  das  betreffende  Jahr  gekleidet  vorkommt,
  wobei  aber  die  ganze  Wirthschaftsthätigkeit  des
angeblichen  Pächters  auf  die  Einheimsung  sich  beschränken
würde.

Anlangend  Verwendungen  Dritter,  wie  solche
namentlich  betreffs  der  Erzielung  von  Früchten  geltend
gemacht  werden,  so  wird  bei  der  bestimmten  Begrenzung
der  Betheiligten  und  dem  einschränkenden  Wortlaute  des
Art.  107  SO.  der  Ansicht  Hellmann's  gegen  diejenige
Ortenau's  zuzustimmen  sein,  daß  abgesehen  von  Ver-