Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.  243

waltungskosten  nur  seitens  betheiligter  Gläubiger  Ersatzansprüche
  im  Vertheilungsverfahren  erhoben  werden
können,  und  ist  für  jeden  Fall  zu  bemerken,  daß  solche
Ansprüche  Unbetheiligter  gegenüber  gutgläubigen  Hypothekberechtigten
  nicht  durchdringen,  vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  32
S.  161,  Regelsberger,  bayer.  Hypothekenrecht  §  81
Ziff.  V.

Bei  dem  Schutze  des  gutgläubigen  Hypothekinhabers
durch  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs  wird  betreffs
der  im  Subhastationsverfahren  veräußerten  Neben=  wie
der  Hauptsachen  der  Fall,  daß  der  Ersteher  wegen
mangelhaften  Rechtes  des  Schuldners  nicht  Eigenthümer
  wird  —  auch  dort,  wo  nicht  das  einschlägige
Civilrecht,  s.  namentlich  preuß.  Landr.  Th.  1  Kap.  15
§  42,  der  gerichtlichen  Versteigerung  schlechthin  die  Wirkung
  der  Eigenthumsübertragung  zuschreibt  (Gellmann,
Komm,  zu  Art.  8  Note  3  a.  E.)  —  eine  seltene  Ausnahme
  bilden,  zumal  da  —  vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  22
S.  186,  Bd.  49  S.  168,  Samml.  Bd.  10  S.  262  —  die
Zugehörungen  sofort  mit  der  Zuschreibung  im  Hypothekenbuche
  auch  den  vorher  eingetragenen  Hypothekgläubigern,
selbst  ohne  deren  Vorwissen,  haften.  S.  Motive  zu
Art.  58  SO.  (57  des  Entwurfs),  Bl.  f.  RA.  Bd.  39
S.  187,  Samml.  Bd.  4  S.  479,  Bd.  7  S.  82.

Wie  bereits  Eingangs  erwähnt,  ist  nach  Art.  8  SO.
eine  Einzelvollstreckung  während  des  Subhastationsverfahrens
  nicht  mehr  zulässig  —  auch  für  die  Zwangsverwaltung
  wird  betreffs  der  Zugehörungen  den  dahin
gehenden  Ausführungen  Ortenau's  zu  Art.  128  SO.
beizutreten  sein.  Gegenüber  einem  zuwiderlaufenden  Versuche
  sind  die  bei  der  Subhastation  betheiligten  Gläubiger
nicht  etwa  auf  den  Weg  des  §  690  CPO.  verwiesen,
sondern  ist  vom  Vollstreckungsgerichte  gemäß  Art.  15  SO.
die  Einstellung  anzuordnen  bezw.  entsprechender  Auftrag
an  den  etwaigen  Drittschuldner  —  hinsichtlich  der  Miether
und  Pächter  trifft  Art.  39  besondere  Vorsorge  —  und