214  Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.

den  betreffenden  Gerichtsvollzieher  —  vgl.  hieher  die
Weisungen  über  Zwangsvollstreckung  vom  30.  Sept.  1879
§5  64,  Il  Bl.  S.  1535  —  zu  erlassen.  Eine  etwa  in
Unkenntniß  des  Gerichtsvollziehers  von  der  bewirkten
Beschlagnahme  gleichwohl  erfolgte  Zwangsveräußerung
ist  gegenüber  den  Immobiliargläubigern  durchaus  unwirksam,
  da  eben  infolge  der  Beschlagnahme  Zugehörungen
und  ausstehende  Früchte  als  unbewegliche  Sachen  zu
behandeln,  nur  auf  dem  in  der  Subhastationsordnung
vorgeschriebenen  Wege  veräußerlich  sind.  Doch  wird
Nichts  hinderlich  sein,  nach  Lage  der  Sache  unter  sinngemäßer
  Anwendung  des  Art.  36  SO.  das  Ergebniß
jener  Veräußerung  bestehen  zu  lassen  und  den  Erlös
einzuziehen,  nach  Umständen  sogar  den  an  den  Pfändungsgläubiger
  bereits  verabfolgten  diesem  zu  belassen,
bis  nach  erfolgter  Liegenschaftsversteigerung  feststeht,  daß
der  Pfändungsgläubiger  nicht  zum  Zuge  gelangt.  Gegenüber
  einer  allenfallsigen  Weigerung  wäre  die  Anordnung
des  Vollstreckungsgerichtes  gemäß  88  684  Abs.  3,  701,  702
Nr.  3  CPO.  vollstreckbar.

An  sich  könnte  man  annehmen,  daß  auch  die  bereits
vor  der  Beschlagnahme  zwangsweise  veräußerten  aber  zur
Zeit  der  letzteren  noch  nicht  von  der  Wurzel  getrennten
Früchte  von  der  Immobilisirung  zu  Gunsten  der  Immobiliargläubiger
  erfaßt  werden.  Daß  dies  zu  großen  Unzuträglichkeiten
  führen  würde,  ist  klar.  Insbesondere
würde  der  Zufall  entscheiden  und  wäre  im  einzelnen
Falle  festzustellen  —  unter  Umständen  geradezu  eine
Unmöglichkeit  —  ob  und  wieweit  seitens  des  Erwerbers
die  Trennung  der  Früchte  im  Momente  der  bewirkten
Beschlagnahme  erfolgt  ist.  Die  bayer.  Prozeßordnung
hatte  in  Art.  1038  Abs.  2  die  Zwangsveräußerung  auf
der  Wurzel  der  Trennung  ausdrücklich  gleichgestellt.  Daß
in  dieser  Beziehung  durch  die  Subhastationsordnung  eine
Aenderung  eintreten  sollte,  ist  in  den  Vorarbeiten  nirgends
betont.  Es  ist  vielmehr  anzunehmen,  daß  mit  der  wirk-