Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.  215

sam  erfolgten  Veräußerung  der  Früchte  an  Stelle  dieser
deren  Erlös,  wie  bei  Verpachtung  der  Pachtschilling,  als
das  Erträgniß  der  Liegenschaft  zu  erachten  ist,  welches
als  vor  der  Beschlagnahme  angefallen  von  dieser  nicht
mehr  erfaßt  wird;  auch  der  Ausdruck  „Einstellung  des
Vollstreckungsverfahrens“  in  Art.  20  Abs.  2  SO.  ist  von
einem  über  die  Veräußerung  gediehenen  Verfahren  nicht
zu  verstehen,  vgl.  Seuffert,  Kommentar  zur  CPO.
Note  2  aà  zu  §  690.

Durch  den  Art.  8  ist  ferner  dem  Schuldner  oder
Drittbesitzer  die  eigenmächtige  Verfügung  insbesondere
  auch  über  die  Früchte  genommen;  er  darf  sie
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Art.  6  (und  131  Abs.  1)
SO.  nicht  verbrauchen,  noch  weniger  veräußern  bei
Meidung  der  Anwendbarkeit  des  §  137  StGB.,  vgl.
Samml.  v.  Entsch.  d.  OLG.  München  in  Straff.  Bd.  4
S.  359,  Bl.  f.  RA.  Bd.  52  S.  329.  Es  empfiehlt  sich,
je  nach  Umständen  schon  im  Beschlagnahmebeschlusse  auf
die  Strafbarkeit  hinzuweisen,  da  hiedurch  einerseits  der
Berufung  des  Zuwiderhandelnden  auf  §  59  StGB.  —
s.  Samml.  a.  a.  O.  —  vorgebeugt  wird,  andererseits  wohl
in  den  meisten  Fällen  weitere  Maßnahmen  nach  Art.  15
SO.  werden  unnöthig  gemacht  werden.  Uebrigens  gibt
die  Strafbarkeit  der  Entfremdung  in  Verbindung  mit
Art.  102  Ausf.-Ges.  z.  RStPO.  eine  geeignete  Handhabe
  im  Sinne  jenes  Art.  15,  die  in  besonders  erschwerenden
  Fällen  etwa  durch  entsprechende  Bekanntmachung
der  Unzulässigkeit  und  Strafbarkeit  der  Veräußerung
verstärkt  werden  kann.

Jedoch  bildet  erst  die  Fortschaffung  der  beschlagnahmten
  Sachen  das  Vergehen  des  §  137  —  s.  die  angezogene
  Sammlung  Bd.  1  S.  460  —  und  ist  dem  Schuldner
  die  Möglichkeit  gegeben,  bei  Zulänglichkeit  des  Erlöses
zur  Wegfertigung  der  Beschlagnahmen  über  die  Früchte
einen  mit  Beseitigung  der  Subhastation  in  Wirksamkeit
tretenden  Vertrag  abzuschließen.