246  Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.

Nach  Art.  36  SO.  erstreckt  sich  die  Versteigerung
der  Hauptsache  in  der  Regel  auf  die  beweglichen  Zugehörungen
  und  Früchte,  kann  jedoch  auf  Antrag  eines
betheiligten  Gläubigers  das  Vollstreckungsgericht  eine
gesonderte  Versteigerung  von  solchen  anordnen;
nach  Art.  13  der  Novelle  hinwiederum  findet  eine  gesonderte
  Versteigerung  von  beweglichen  Zugehörungen
nicht  statt,  wenn  die  Veränßerung  das  Recht  der
Gläubiger  beeinträchtigen  würde,  deren  Forderungen
  gemäß  Art.  6  der  Novelle  zu  übernehmen  sind.

Im  Ortenau'schen  Kommentare  S.  109  ist  gegen
Hellmann  letztere  Bestimmung  dahin  ausgelegt,  daß
beim  Vorhandensein  solcher  Gläubiger  ohne  deren  Zustimmung
  die  gesonderte  Versteigerung  niemals  zulässig
sei.  Dieser  Auslegung  widerspricht  aber  der  Wortlaut
des  Gesetzes.  Nach  ihr  liegt  nämlich  in  der  fraglichen
Veräußerung  stets  ein  Eingriff  in  die  Rechte  jener
Gläubiger,  und  es  hätte  die  bedingte  Fassung  des  Gesetzes
  anstatt  der  ganz  bestimmten  und  einfachen,  mit
dieser  Auslegung  übereinstimmenden,  keine  Berechtigung.
Die  Auffassung  Hellmann's  —  Textausgabe  Anm.  2
zu  Art.  13  der  Nov.,  Kommentar  ebenda  in  Verbindung
mit  Anm.  3  zu  Art.  36  SO.  —,  daß  das  Vollstreckungsgericht
  vorbehaltlich  des  Beschwerderechtes  der  Betheiligten
über  die  Voraussetzungen  der  gesonderten  Versteigerung
zu  befinden  habe  (88  684  III,  701  CPO.),  findet  auch  in
den  gesetzgeberischen  Verhandlungen  (d.  K.  d.  A.  1885/86,
Beil.-Bd.  10  S.  273  vorletzter  Absatz)  ihre  unmittelbare
Bestätigung  In  der  That  ist  die  mit  der  Gewährschaft
richterlicher  Entscheidungen  umgebene  Einschränkung  des
unbedingten  Widerspruchsrechtes  der  Hypothekengläubiger
gegen  die  gesonderte  Veräußerung  von  Zugehörungen
wohlberechtigt.  Es  sei  nur  an  die  zahlreichen  Fälle
erinnert,  wo  vorausgehende  Hypothekengläubiger  durch
den  Grundbesitz  zweifellos  gesichert  sind  und  die  Zubehörerklärung,
  ohne  daß  sie  eine  Ahnung  davon  haben,  ge-