Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  217

schweige  denn  selbe  verlangen,  zur  größeren  Sicherheit
der  letzten  Hypotheken  oder  gar  nur  zur  Hintanhaltung
des  Zugriffes  persönlicher  Gläubiger  erfolgte,  oder  wo
die  lebenden  Zugehörungen  in  dem  von  Vorräthen  entblößten
  Anwesen  dem  Verhungern  ausgesetzt  sind;  oder
man  nehme  z.  B.  an,  es  habe  der  Schuldner  Inventargegenstände
  angeschafft,  die  an  sich  werthvoll,  aber  für
den  Wirthschaftsbetrieb  des  betreffenden  Gutes  nicht
tauglich  sind,  daher  einen  wertherhöhenden  Einfluß  bei
der  Versteigerung  des  Ganzen  nicht  üben.
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Civilprozebordnung.

Darf  die  Prozeß-  und  Verhandlungsgebühr,
wenn  die  Kompensationseinrede  zum  gesonderten
  Verfahren  verwiesen,  in  solchem  auch
verhandelt,  nicht  aber  durch  Klageerhebung
in  einem  neunen  Prozesse  verfolgt  ist,  hiefür
besonders  in  Ansatz  gebracht  werden?  Diese
Frage  ist  verneint,  in  Erwägung,  daß  (nachdem  in  der
Prozehsache  O.  258/1886  das  Prozeßgericht  erster  Instanz
  [dem  Antrage  der  Klägerin  entsprechend)]  beschlossen
hatte,  die  Kompensationseinrede  zum  besonderen  Verfahren
  zu  verweisen),  die  Gegenforderung  nicht  durch
Klageerhebung  in  einem  neuen  Prozesse  im  Gerichtsstande
  der  Firma  B.  verfolgt,  sondern  letztere  Firma
(zu  Händen  ihres  Prozeßbevollmächtigten,  als  Klägerin
in  der  obenbezeichneten  Prozeßsache,  des  Rechtsanwalts
W.  zu  H.)  vor  das  Prozeßgericht,  die  zweite  Civilkammer
des  Landgerichts  zu  H.  zur  mündlichen  Verhandlung
über  die  Kompensationseinrede  geladen  ist,  worauf,  nach-