218  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

dem  gegen  die  Entscheidungen  des  genannten  Prozeßgerichts
  Berufung  eingelegt  war,  in  der  Berufungsinstanz
(nach  einheitlichem  Verfahren  unter  Prüfung  der  Kompensationseinrede)
  zu  Gunsten  der  Firma  B.,  als  Klägerin,
erkannt  ist;

in  Erwägung,  daß  in  dem  vorliegend  angegriffenen
Beschlusse  vom  9.  Februar  1887  entschieden  ist,  die  vorgenannte
  Firma  sei  nicht  berechtigt,  von  ihrer  Gegnerin
außer  der  nach  dem  Werthe  des  Streitgegenstandes  von
643,49  Mark  in  Sachen  O.  258/1886  gemäß  §§  9  und  13
Nr.  1  und  2  der  Geb.-O.  f.  RA  berechneten  Prozeßgebühr
und  Verhandlungsgebühr  (welche  ihr  erstattet  sind)  noch
eine  (nach  dem  Betrage  der  zur  Kompensation  gestellten
Gegenforderung  von  604  Mark  berechnete)  Prozeßgebühr
und  Verhandlungsgebthr  ihres  Prozeßbevollmächtigten
Rechtsanwalts  W.,  so  wie  die  Gebühr  und  Kopialien  für
den  betreffenden  Antrag  auf  Festsetzung  jener  ungerechtfertigten
  Gebühren  zur  Erstattung  zu  liquidiren;

in  Erwägung,  daß  es  zur  Aufrechthaltung  des  an—
gegriffenen  Beschlusses  des  Eingehens  auf  die  kontroverse
Bedeutung  der  §8  136,  274  der  CPO.  nicht  bedarf,  weil
bei  der  thatsächlich  stattgehabten  prozessualen  Behandlung
in  dem  vorliegenden  konkreten  Falle  (wenn  auch  in  Bezug
  auf  die  Verhandlung  über  die  Kompensationseinrede
ein  Aktenband  mit  der  Bezeichnung  O.  457/86  angelegt
worden  ist),  der  Rechtsanwalt  W.  die  Firma  B.  nicht
in  zwei  Prozessen  gegenüber  der  Firma  S.  als  Prozeßbevollmächtigter
  vertreten  hat,  sondern  nur  in  einem
einzigen,  in  erster  Instanz  bei  getrennter  Verhandlung
über  eine  Einrede  vor  dem  Landgericht,  zweite  Civilkammer,
  zu  H.  geführten  Prozesse,  so  daß  ihm  nach  §  29
der  Geb.-O.  für  RA.  nur  zustand,  einmal  die  nach  einem
Streitgegenstandswerth  von  643,49  Mark  gemäß  88  9
und  13  desselben  Gesetzes  berechnete  Gebühr  zu  fordern.
I.  Sen.  7/87.  Beschluß  vom  28.  September  1887.