Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.  219

Wirkung  nachträglicher  Zustellung  des
Arrestbefehles.  —  Beginn  der  Frist  des  §  809
der  CPO.  Wie  das  Reichsgericht  in  konstanter  Rechtsprechung
  annimmt,  greift  bei  Arresten  auch  die  Vorschrift
des  §  671  der  Civilprozeßordnung  Platz,  wonach  die
Zwangsvollstreckung  nur  beginnen  darf,  wenn  der  Beschluß,
  beziehungsweise  das  Urtheil,  wodurch  der  Arrest
angeordnet  ist,  dem  Arrestschuldner  bereits  zugestellt  ist
oder  gleichzeitig  zugestellt  wird.  Diese  Zustellung  ist,
wie  in  den  Urtheilen  des  Reichsgerichts  vom  4.  März
1882  und  16.  März  1883  (Entscheidungen  in  Civilsachen
Band  6  Seite  338  und  Band  8  Seite  429)  näher  dargelegt
  ist,  dergestalt  wesentlich,  daß  die  Vollzugshandlung
bei  Unterlassung  derselben  die  gewollten  Rechtswirkungen
nicht  zu  erzeugen  vermag.

Nicht  unbestritten  ist  dagegen,  ob  dieser  Mangel
durch  eine  nachträgliche  Zustellung  des  Arrestbefehls  gebeilt
  werden  kann?  Die  Frage  ist  bejaht  in  dem  Urtheile
  des  V.  Civilsenats  des  Reichsgerichts  vom  17.  November
  1883,  V.  233/83  (mitgetheilt  in  Gruchot's  Beiträgen
  Band  28  Seite  845),  doch  ist  dabei  die  Entscheidung
  für  den  Fall  offen  gelassen,  daß  Rechte  Dritter
konkurriren  sollten.  Verneint  ist  sie  in  den  Urtheilen
des  I.  Civilsenats  vom  5.  Juli  1884  (I.  190/84)  und
23.  Mai  1885  (I.  94/85),  sowie  vom  V.  Civilsenat  in
den  Urtheilen  vom  8./22.  April  1885  (V.  47/85)  und
18.  April  1888  (Entscheidungen  in  Civilsachen  Band  20
Seite  433).  Alle  diese  Entscheidungen  betrafen  jedoch
Fälle,  in  denen  Rechte  Dritter  in  Betracht  kommen,  und
treten  darum  mit  jenem  vorhererwähnten  Urtheil  nicht
direkt  in  Widerspruch.

Bei  nochmaliger  Prüfung  der  Frage  konnte  jedoch
die  in  dem  Urtheil  vom  17.  November  1883  enthaltene
Ansicht  nicht  aufrecht  erhalten  werden.  Es  ist  mit  den
erwähnten  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  davon  auszugehen,
  daß  die  Vorschrift  des  §  671  der  Civilprozeß=