220  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

ordnung  nicht  als  eine  blos  das  Verhalten  des  Vollstreckungsbeamten
  regelnde  Instruktion,  sondern  als  ein
absolutes  Verbotsgesetz  aufzufassen  ist.  Bildet  aber  die
Zustellung  des  Arrestbefehls  eine  wesentliche  Voraussetzung
  für  die  Vornahme  der  Vollstreckungshandlung,
so  begründet  ihre  Abwesenheit  Nichtigkeit  der  letzteren.
Eine  Heilung  der  Nichtigkeit  tritt  nach  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen  nicht  schon  dadurch  ein,  daß  der  Nichtigkeitsgrund
  später  fortfällt.  Hieraus  folgt,  daß  eine
nachträgliche  Zustellung  an  den  Schuldner  die  Mängel
der  ohne  eine  solche  geschehenen  Vollstreckungshandlung
nicht  zu  heben  vermag.  Die  Vollstreckungshandlung
bleibt  nichtig,  und  können  Zweckmäßigkeitsrücksichten
hieran  nichts  ändern.  Es  bedarf  immer  einer  Erneuerung
des  Vollstreckungsaktes,  um  die  vom  Gläubiger  beabsichtigten
  Rechtswirkungen  zu  erzeugen.  Für  den  vorliegenden
  Fall  ergibt  sich  hieraus,  daß  die  Eintragung
(des  Immobiliararrestes)  vom  12.  September  1884  trotz
der  Zustellung  vom  18.  desselben  Monats  nichtig  blieb,
und  der  Kläger  nur  durch  eine  erneute  Eintragung
ein  Pfandrecht  an  dem  Grundstück  erlangen  konnte.
Damit  zerfällt  die  Anschlußrevision  des  Klägers.

Auf  Grund  der  nachträglich  bewirkten  Zustellung
des  Arrestbeschlusses  hat  der  Kläger  eine  zweite  Eintragung
  in  Abtheilung  III  Nr.  16  des  Grundbuchs  erwirkt,
  die  der  Berufungsrichter  für  rechtsbeständig  erklärt.
Doch  auch  sie  leidet  an  einem  wesentlichen  Mangel.  Die
Civilprozeßordnung  bestimmt  im  §  809  Absatz  2:

Die  Vollziehung  eines  Arrestes  ist  unstatthaft,
wenn  seit  dem  Tage,  an  welchem  der  Befehl  verkündet
  oder  der  Partei,  auf  deren  Gesuch  derselbe
  erging,  zugestellt  ist,  zwei  Wochen  verstrichen
sind.

Das  Gesetz  setzt  hiebei  voraus,  daß  der  Richter
seiner  Pflicht  aus  §  294  Absatz  3  a.  a.  O.,  wonach  nicht
verkündete  Beschlüsse  des  Gerichts  den  Parteien  von