Neichsgerichtliche  Entscheidungen.  221

Amtswegen  zuzustellen  sind,  nachgekommen  sein  wird.
Im  vorliegenden  Fall  hat  nun  der  Arrestrichter  diese
Vorschrift  außer  Acht  gelassen  und  erst  später  (am  20.  April
1885)  auf  Betreiben  des  Arrestklägers,  nachdem  schon
am  18.  September  1884  der  Arrestbefehl  den  Arrestbeklagten
  auf  Veranlassung  des  Ersteren  zugestellt
war,  durch  Zustellung  des  Arrestbefehls  an  den  Arrestkläger
  das  Versäumte  nachgeholt.  Der  Berufungsrichter
  ist  der  Ansicht,  daß  durch  diese  Zustellung  den
Erfordernissen  des  Gesetzes  genügt  sei  und  die  14tägige
Frist  zur  Vollziehung  des  Arrestbefehls  erst  von  derselben
  an  beginne.  Dieser  Ausführung  kann  nicht  beigetreten
  werden.

Die  Fristbestimmung  des  8  809  Absatz  2  verfolgt  den
Zweck.  eine  Vollziehung  unter  möglicher  Weise  ganz  veränderten
  Umständen  zu  verhindern.  Darum  ist  die  Frist
so  kurz  bemessen  und  jeder  späteren  Vollstreckung  rechtliche
  Wirksamkeit  versagt.  Diese  Absicht  des  Gesetzgebers
würde  vereitelt  werden,  wenn  es  dem  Arrestkläger  freistände,
  die  Vollstreckung,  nachdem  er  nicht  durch  förmliche
  Zustellung,  sondern  durch  einfache  Ausreichung
abseiten  des  Gerichtsschreibers  in  den  Besitz  des  Arrestbefehls
  gekommen  und  er  denselben  seinem  Schuldner
sogar  hat  zustellen  lassen,  auf  beliebige  Zeit  dadurch
hinauszuschieben,  daß  er  die  förmliche  Zustellung  des
Befehls  an  sich  selber  beliebig  spät  oder  überhaupt  nicht
beantragt.  Einer  solchen  Verschleppung  gegenüber  wäre
der  Schuldner  machtlos;  denn  wie  in  dem  Urtheil  des
Reichsgerichts  vom  8.  März  1884  (Entscheidungen  in
Civilsachen  Band  11  Seite  402)  dargelegt  ist,  steht  dem
Schuldner  nicht  zu,  die  Zustellung  des  Befehls  an  den
Arrestkläger  zu  betreiben  und  damit  den  Beginn  der
Frist  in  Lauf  zu  setzen.  Gerade  im  Interesse  und  zum
Schutze  des  Schuldners  aber  ist  die  Frist  gesetzt.  Dle
vom  Gesetz  beabsichtigte  Wohlthat  würde  sich  in  ihr
Gegentheil  verkehren,  wenn  der  Gläubiger  ein  Versehen