222  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

des  Arrestrichters  vorliegender  Art  dahin  für  sich  ausbeuten
  dürfte,  daß  die  Dauer  des  Schwebezustandes  allein
von  seinem  Belieben  abhängig  wäre.

Aus  alle  dem  ergibt  sich,  daß  das  Gesetz  dem  Gläubiger
  in  keinem  Falle  die  Vollziehung  des  Arrestes  unbeschränkt
  gestattet  hat,  und  daß  der  Beginn  der  Frist,
wenn  die  im  §  294  der  Civilprozeßordnung  vorgesehene
Zustellung  oder  die  Verkündung  des  Beschlusses  unterblieben
  ist,  niemals  auf  einen  Zeitpunkt  gelegt  werden
kann,  der  der  Zustellung  des  Arrestbefehls  an
den  Schuldner  nachfolgt.  Und  hat  der  Arrestkläger,
  welcher  auf  formlose  Weise  in  den  Besitz  des
Arrestbefehls  gelangt  ist,  denselben,  ohne  den  Mangel  zu
rügen,  dem  Arrestbeklagten  zustellen  lassen,  oder  gar  den
Gerichtsschreiber  mit  dieser  Zustellung  von  vornherein
beauftragt,  so  kann  man  sein  Verhalten,  da  ihn  die  einfache
  Ausreichung  des  Arrestbefehls  an  ihn  zu  wirksamer
Vollziehung  desselben  gegen  den  Schuldner  berechtigt
(Entscheidungen  des  Reichsgerichts  Band  11  Seite  402),
nicht  anders  auffassen,  als  daß  er  auf  die  Zustellung
des  Arrestbefehls  an  seine  Person  überhaupt  Verzicht
leisten  und  zum  Mindesten  den  Zeitpunkt  für  den  Fristbeginn
  gegen  sich  gelten  lassen  will,  an  welchem  auf  sein
Betreiben  die  Urkunde  dem  Gegner  zugestellt  ist.  Für
die  Annahme  dieses  Zeitpunktes  spricht  auch  außerdem
die  Vorschrift  des  §  198  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung,
wonach  der  Lauf  der  geseßlichen  oder  richterlichen  Frist,
deren  Beginn  von  einer  Zustellung  abhängig  ist,  mit
dieser  auch  gegen  diejenige  Partei  beginnt,  welche  die
Zustellung  hat  bewirken  lassen.  V.  Sen.  66/1888.  Urtheil
vom  10.  Oktober  1888.

Rückerstattung  des  auf  Grund  einer  —
später  aufgehobenen  —  einstweiligen  Verfügung
  Geleisteten.  Das  angefochtene  Urtheil  stützt
die  Anerkennung  des  eingeklagten  Rlickforderungsrechts