Relchsgerichtliche  Entscheibungen.  223

lediglich  auf  die  Normen  der  Civilprozeßordnung.  Dieses
Gesetz  stellt  jedoch  keinen  Rechtssatz  des  Juhaltes  auf,
daß  die  Leistungen,  welche  zur  Erfüllung  einer  einstweiligen
  Verfligung  bewirkt  worden  sind,  dann  zurückzugewähren
  seien,  wenn  die  Verfügung  späterhin  aufgehoben
  wird.  Auch  aus  ähnlichen  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  ist  ein  solcher  Rechtssatz  nicht  zu
folgern.  Zwar  wird  die  Verpflichtung  des  Gläubigers
zur  Erstattung  des  von  dem  Verurtheilten  vorläufig  Beigetriebenen
  für  die  in  voriger  Instanz  erwähnten  Fälle
(§  503  Absatz  2,  §  563  Absatz  2,  §  655  Absatz  2,  §  697
Absatz  2)  ausgesprochen.  Dabei  handelt  es  sich  jedoch
überall  um  Leistungen  aus  nachmals  aufgehobenen  Urtheilen,
  und  das,  was  für  die  Aufhebung  von  Urtheilen
vorgeschrieben  ist,  gilt  noch  nicht  so  ohne  Weiteres  für
die  Aufhebung  einstweiliger  Verfügungen.  Die  in  88  503,
563,  655  und  697  gedachten  Urtheile  sollen  nur  vorläufig
  in  Kraft  treten.  Werden  sie  aufgehoben,  so  behält
das  Gesetz  die  Erstattung  des  auf  Grund  des  Urtheils
Eingehobenen  vor.  Dieser  Vorbehalt  bildet  die  Unterlage
  des  Rückforderungsauspruchs.  Ein  gleicher  Vorbehalt
  ist  aber  für  den  Fall  der  Aufhebung  einer  einstweiligen
  Verfügung  in  der  Civilprozeßordnung  nicht  enthalten.
  Ein  allgemeiner  Grundsatz,  welcher  die  Wirkung
des  aufhebenden  Urtheils  auf  den  Zeitpunkt  des  Erlasses
der  einstweiligen  Verfügung  zurückbezieht,  besteht  nicht.
Vielmehr  muß  die  Bedentung  des  aufhebenden  Urtheils
im  einzelnen  Falle  geprüft  werden.  Die  zur  Vollstreckung
der  Verfügung  getroffenen  Maßnahmen  waren  berechtigt,
als  die  Verfügung  erlassen  wurde.  Sie  verlieren  ihre
Berechtigung  noch  nicht  bei  jeder  Sachlage  dadurch  allein,
daß  die  Verfügung  nachträglich  aufgehoben  wird.  VI.  Sen.
113/88.  Urtheil  vom  21.  Juni  1888.

Was  ist  unter  „Verhandeln“  i.  S.  des  8  13
Nr.  2  der  RAGO.  zu  verstehen?  In  dem  auf  den