224  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

9.  Juli  1886  anberaumten  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
  trug,  nachdem  beiderseits  die  Anträge  gestellt
waren,  der  Prozeßbevollmächtigte  der  Klägerin  die  Klage
vor,  beantragte  aber  im  Laufe  dieses  Vortrags  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Prozeßbevollmächtigten  der  Beklagten
  die  Vertagung  der  Verhandlung,  und  zwar,  wie
Beschwerdeführerin  angibt,  weil  Ersterer  im  Laufe  des
Vortrages  erkrankte.  Das  Gericht  gab  dem  Antrage
statt,  indem  es  den  Termin  auf  den  1.  November  1886
vertagte.  Diesem  Vorgange  ist  die  Bedentung  beizumessen,
  daß  die  Parteien  übereinstimmend  beantragten,
anstatt  der  begonnenen,  aber  wegen  Erkrankung  des
Vertreters  der  Klägerin  nicht  zu  Ende  zu  bringenden
Verhandlung  eine  neue  Verhandlung  in  einem  anderen
Termin  eintreten  zu  lassen.  Demgemäß  hat  auch  das
Gericht  nicht  einen  Termin  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung
  anberaumt,  sondern  „den  Termin  vertagt“.
Da  mit  Zustimmung  aller  Betheiligten  die  begonnene
aber  unvollendet  gebliebene  Verhandlung  wie  nicht  stattgehabt
  behandelt  wurde,  kaun  auch  eine  Verhandlungsgebühr
  wegen  derselben  nicht  in  Anspruch  genommen
werden.

(Dagegen  erscheint  der  eventuelle  Autrag  nach  55  13
Nr.  2,  16  begründet.  Jedoch  ist,  da  die  Klage  im  zweiten
Termine  zurückgenommen  war,  mithin  nur  noch  die
Prozeßfosten  den  Streitgegenstand  bildeten,  nicht  der
Werth  des  ursprünglichen  Streitgegenstandes,  sondern
nur  der  Betrag  der  Prozeßkosten  für  die  Berechnung  der
Gebühr  maßgebend.)  I.  Sen.  15/87.  Beschluß  vom
7.  Mai  1887.

Redakleur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Ense  (Cark  Enkle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.