226  Früchte  u.  bewegl.  Zugehbrungen  im  Subh.-Verfahren.

wirksam  zu  machen,  bezw.  Pfändungen  derselben  entgegenzutreten.


Wird  bei  erfolgter  Veräußerung  von  Nebensachen
bezw.  Einziehung  von  Renten  die  Liegenschaftsversteigerung
  nicht  weiter  betrieben,  so  ist  die  Bereinigung
  betreffs  jener  zunächst  den  Betheiligten  zu
überlassen,  da  die  Subhastationsordnung  ein  Vertheilungsverfahren
  in  diesem  Falle  nicht  kennt,  die  88  758  ff.  CPO.
aber  nicht  anwendbar  sind.

Die  nur  aus  Erträgnissen  stammende  Masse  würde
für  den  Schuldner  bei  Wegfall  der  Beschlagnahmen,
  vorbehaltlich  einer  vorausgegangenen  Früchtepfändung
  sowie  etwaiger  Pfändung  seines,  desfallsigen
Anspruchs,  frei  werden,  und  es  ist  ihm  so  auch  hier  ermöglicht,
  die  Beschlagnahmen  durch  Vereinbarung  mit
den  betreffenden  Gläubigern  über  Auszahlung  des  Hinterlegten
  an  sie  gänzlich  zu  beseitigen.  Die  Rechte  der  Hypothekengläubiger
  stehen  dem  nicht  entgegen.  Die  Erträgnisse
  haften  dem  Hypothekgläubiger  in  Verbindung  mit
der  Hauptsache,  aber  da  sie  naturgemäß  zur  Einziehung
und  zum  Verbrauche  bestimmt  sind,  ist  dem.  Besitzer  oder
Nutznießer  die  Trennung  bezw.  Einziehung  gestattet,  und
dem  Hypothekgläubiger  kommt  infolge  dessen  nur  unter
der  Voraussetzung  sein  Recht  auf  die  Früchte  zu  Statten,
„als  er  während  des  Bestehens  der  Pertinenzeigenschaft
derselben  das  Hypothekobjekt  zu  seiner  Befriedigung  in
Anspruch  genommen  hat“,  wofür  eine  fällige  Forderung
die  Vorbedingung  bildel,  und  es  bleibt  ihm  überlassen,
die  Beschlagnahme  des  Grundstückes  selbst  rechtzeitig  vorzukehren.
  Bl.  f.  RA.  Bd.  40  S.  47,  Samml.  Bd.  5
S.  135.  Hiezu  kann  er  sehr  rasch  und  einfach  gelangen
an  der  Hand  der  Bestimmungen  des  Ausf.-Ges.  z.  RCPO.
und  KO.  Art.  127  ff.  über  Vollstreckbarkeit  von  Hypothekurkunden
  (zu  welchen,  wie  der  Wortlant  des  Gesetzes  ergibt
  und  die  Motive  bestätigen,  aber  in  der  Praxis  nicht
allgemein  geläufig  zu  sein  scheint,  nicht  blos  die  im