Frichie  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.  227

engeren  Sinne  so  genannten  Hypothekbriefe  über  reine
Schuldbekenntnisse,  sondern  auch  sonstige,  z.  B.  Kaufverträge
  mit  Hypothekbestellung,  gehören).  Damit  stimmt
auch  die  Subh.-Ordn.  überein,  indem  Art.  8  lediglich  die
Nebensachen  der  beschlagnahmten  Hauptsache  gleichstellt,
also  dem  Hypothekgläubiger  ein  Recht  auf  Befriedigung
aus  der  Nebensache  nur  insoweit  einräumt,  als  es  ihm
betreffs  der  Hauptsache  zukommt,  sohin  für  den  Fall  der
Durchführung  des  Vollstreckungsverfahrens.  Bei  gegentheiliger
  Auslegung  müßte  man  annehmen,  daß  dem
Schuldner  Infolge  einer  wenngleich  sofort  wieder  zurückgezogenen
  Beschlagnahme  das  Recht  auf  die  ausslehenden
Früchte  zu  Gunsten  der  Hypothekengläubiger,  und  zwar
ohne  gesetzliche  Regelung  des  hiedurch  entstehenden  Verhältnisses,
  dauernd  entzogen  sei,  oder  aber,  daß  der  Umfang
  der  Rechte  dieser  Gläubiger  von  dem  Zufalle  abhänge,
  ob  nach  der  Regel  oder  der  Ausnahme  in  Art.  306
SD.  verfahren  wird.

Mangels  Beseitigung  der  Beschlagnahmen
—  zufolge  Antrags  oder  im  Wege  des  Art.  12  SO.  —
kann  auch  über  eine  aus  Erträgnissen  herrührende  gerichtlich
  verwahrte  Masse  vor  erfolgter  Liegenschaftsversteigerung
  nur  mit  Einverständniß  aller  Betheiligten  verfügt
  werden.  Bezüglich  des  Erlöses  von  beweglichen  Zugehörungen
  wird  die  Frage  wie  angedeutet  nicht  leicht
praktisch  werden  aber  allgemein  dahin  zu  beantworten
sein,  daß  derselbe  ohne  Zustimmung  der  Hypothekengläubiger
  nicht  hinausgegeben  werden  kann,  da  diese  ein
dauerndes  Recht  auf  die  Zugehörungen  haben  und  bei
Entziehung  desselben  unter  Mitwirkung  des  Gerichts
dieses  auch  ihre  etwaigen  Ansprüche  auf  Ersatz  der  Zubehörstücke
  oder  Entschädigung  zu  wahren  hat.  Es  wird
daher  in  einem  solchen  Falle  nach  Beseitigung  der  Beschlagnahmen,
  zumal  es  sich  um  Depositenbereinigung
handelt,  angezeigt  sein,  unmittelbar  eine  Einigung  der
Betheiligten  zu  versuchen,  oder  einen  gestellten  Antrag

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