228  Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.

den  Uebrigen  unter  Vorstreckung  einer  Ausschlußfrist  zur
Erinnerung  mitzutheilen;  bei  Widerspruch  würde  alsdann
nur  Verweisung  auf  den  Rechtsweg  erübrigen.  Letzteres
Verfahren  wäre  auch  dann  einzuschlagen,  wenn  man  die
oben  vertretene  Befugniß  des  Vollstreckungsgerichts  betreffs
  Ausfolgung  einer  Erträgnißmasse  nicht  anerkennen
  will.  -

Die  Anordnung  nach  Art.  36  SO.  kann  nur  ergehen
  auf  Antrag  eines  Betheiligten.  Da  aber  bezüglich
dieses  wie  ähnlicher  Anträge  das  Interesse.  nicht  blos
des  Antragstellers  sondern  sämmtlicher  Betheiligter  Maß
gibt,  daher  der  Antrag  in  deren  Mitvertretung  gestellt
erscheint,  so  folgt  aus  jener  Bestimmung  keineswegs  eine
Verpflichtung  zur  Aufhebung  der  ergangenen  Anordnung
  der  Sonderversteigerung  im  Falle  einseitiger
  Zurücknahme  des  Antrags.  Andererseits  ist  auch
nicht  die  Aufhebung  als  unzulässig  zu  erachten.  Das  bereits
  angedeutete  Recht  der  Betheiligten  zur  sofortigen
Beschwerde  gegen  die  Anordnung  der  Sonderversteigerung,
88  684  III,  701  CPO.,  bedingt  zur  Inlaufsetzung  der  Frist
für  die  Beschwerde,  §  540,  die  Zustellung  der  betreffenden
  Entscheidung,  welche  gemäß  des  an  8  294  III  CPO.
sich  anschließenden  Art.  17  SO.  von  Amtswegen  zu  ersolgen
  hat.  Selbstverständlich  hat  auch  der  mit  der
Versteigerung  Beauftragte  die  Betheiligten,  welche  ihm
zu  diesem  Behufe  bei  Erlassung  der  Anordnung  bekannt
zu  geben  sind,  vom  Versteigerungstermine  und  gegebenen
Falls  dessen  Aufhebung  zu  benachrichtigen.  Indem  diese
so  von  der  Sachlage  Kenntniß  erlangen,  ist  ihr  Interesse
genügend  gewahrt,  da  es  ihnen  freisteht,  sich  dem  gestellten
  Antrage  anzuschließen,  bezw.  denselben  aufzunehmen;
  in  Ermangelung  dessen  sind  sie  auch  nicht  als
eine  bei  der  Zurücknahme  einer  von  ihnen  nicht  beantragten
  Anordnung  gegentheilig  interessirte  Partei  zu  erachten
  und  daher  die  Voraussetzungen  einer  Beschwerde
gegen  die  Zurücknahme  nicht  gegeben,  so  daß  die  Streit-