Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.  229

frage  hier  überhaupt  nicht  in  Betracht  kommt,  ob  eine
mit  sofortiger  Beschwerde  angreifbare  aber  nicht  angegriffene
  Eutscheidung  zurückgenommen  werden  kann,  was
übrigens  nach  der  richtigen  Auffassung  —  Seuffert's
Komm.  zur  CPO.  Bem.  3  zu  §  540,  Hellmann,  Lehrbuch
  S.  770  —  zu  bejahen  ist.  Es  wird  demgemäß  das
Gericht  in  freier  Würdigung  der  Umstände  zu  befinden
haben,  ob  dem  Antrage  auf  Zurücknahme  der  Anordnung
stattzugeben  ist.  Es  wird  angesichts  der  Regelbestimmung
in  Art.  36  1  SO.  dem  Antrage  insbesondere  stattgegeben
werden,  wenn  eine  Veränderung  der  Sachlage  glaubhaft
behauptet  wird,  so  hauptsächlich,  wenn  der  Beschlagnahmegläubiger
  den  Antrag  gestellt  hat  und  eine  gänzliche
  Bereinigung  in  Aussicht  steht;  der  Antrag  wird
namentlich  dann  abgelehnt  werden,  wenn  Verdacht  besteht,
  daß  der  Antragsteller  nur  einen  Druck  auf  den
Schuldner  beabsichtigte,  um  nunmehr  unter  Benachtheiligung
  der  übrigen  Gläubiger,  ohne  gleichzeitigen
Wegfall  der  Beschlagnahme,  eine  gesetzwidrige  Befriedigung
  aus  den  betreffenden  Gegenständen  zu  erlangen.
Jedenfalls  ist  der  Gerichtsvollzieher,  welchem  ja
der  Veranlasser  des  Versteigerungsauftrags  gar  nicht
bekannt  gegeben  zu  werden  braucht,  nicht  berechtigt,  die
Versteigerung  ohne  gerichtliche  Weisung  oder  doch  Zustimmung
  sämmtlicher  Betheiligten  zu  unterlassen.
Behufs  Vorbereitung  der  Versteigerung  von  Früchten
kann  für  den  Gerichtsvollzieher  namentlich  bei  größerem
Grundbesitz  sich  Veranlassung  ergeben,  an  Ort  und
Stelle  den  Bestand  nach  Fruchtgattung,  Reife  und  hauptsächlich,
  was  für  die  Absonderung  von  Massen,  Art.  105
SO.,  von  Belang  und  daher  genau  zu  nehmen  ist,  nach
Grundstücken  festzustellen;  vgl.  hieher  die  bereits  angeführte
  ME.  v.  30.  Sept.  1879  §  52  Abs.  3,  JMBl.  S.  1531.
Eine  Gebühr  hiefür  ist  zwar  in  der  einschlägigen  Verordnung
  vom  6.  dess.  Mts.  (Ges.=  u.  V.-Bl.  S.  1105),
vgl.  deren  §§  8,  10,  nicht  vorgesehen,  dürfte  aber  in