230  Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren:

entsprechender  Anwendung  derselben  in  Höhe  des  §  4
der  Reichs-Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  nicht
ausgeschlossen  sein.

Schließlich  ist  noch  des  Verhältnisses  zum  Konkursverfahren
  zu  gedenken.

Bewegliche  Zugehörungen  ohne  Ersatz  der  verpfändeten
  Hauptsache  zu  entziehen,  steht  dem  Konkursverwalter
  sowenig  wie  dem  Schuldner  selbst  oder  einem
einzelnen  Gläubiger  frei,  und  die  Hypothekengläubiger
könnten  —  vgl.  Bl.  f.  RA.  Erg.-Bd.  6  S.  223  —  im
Wege  des  §  690  CPO.  dawider  einschreiten.

Hingegen  ist  ihm  die  Einziehung  und  Verwerthung
der  Erträgnisse  für  die  Konkursmasse,  insolange  nicht
die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
angeordnet  ist,  unbenommen.  Der  bloße  Bestand  eines
Anspruches  auf  abgesonderte  Befriedigung  (88  3,  39  KO.)
ohne  dessen  Geltendmachung  hindert  den  Verwalter  nicht
in  der  Ausübung  des  Verwaltungs=  und  Verfügungsrechtes,
  wie  es  vom  Gemeinschuldner  gemäß  §  5  KO.
auf  ihn  übergegangen  ist  —  vgl.  die  Kommentare  von
Hullmann  Note  5  zu  §  3,  v.  Völderndorff  1.  Aufl.
Abtheil  I  S.  395  —,  und  nach  unserem  Rechte  besteht,
wie  bereits  dargelegt,  ein  von  der  Liegenschaftsvollstreckung
  unabhängiges  Widerspruchsrecht  der  Hypothekengläubiger
  gegen  die  Einziehung  der  Erträgnisse  nicht.
Das  in  Erg.-Bd.  6  a.  a.  O.  mitgetheilte  Urtheil  des
Reichsgerichts  leitet  denn  auch,  wie  aus  Jur.  Wochenschr.
1886  S  414  zu  entnehmen,  die  Befugniß  zu  solchem
Widerspruche  lediglich  aus  §  206  des  preuß.  Zwangsvoll-=streckungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1883  ab.

Im  Falle  des  Betriebs  der  Liegenschaftsvollstreckung
durch  einen  Gläubiger  ergibt  sich  die  Anwendbarkeit  des
Art.  8  SO.  unmittelbar  aus  Art.  170  derselben.

Bei  ausschließlichem  Betriebe  durch  den  Konkursverwalter
  hingegen  könnte  ein  Zweifel  erhoben  werden,
ob  die  Wirkungen  jenes  Artikels  eintreten,  da  sic  an