Früchte  u.  bewegl.  Zugehörungen  im  Subh.-Verfahren.  231

den  Zeitpunkt  der  Beschlagnahme  geknüpft  sind,  eine
solche  aber  in  Art.  171  Ziff.  1  ausdrlcklich  ausgeschlossen
ist,  und  zwar  nach  den  Motiven  deshalb,  weil  bereits
durch  die  Konkurseröffnung  alles  zur  Konkursmasse  gehörige
  Vermögen  des  Gemeinschuldners  der  Verwerthung
zum  Behufe  der  Befriedigung  der  Konkursgläubiger  unterstellt
  ist  —  unter  welch  letzteren  die  KO.  §  2  nach  den
Motiven  hiezu  die  rein  persönlichen  Gläubiger  ohne
dingliche  Macht  über  einzelne  Sachen,  also  im  Gegensatze
  zu  den  absonderungsberechtigten  versteht,  Hullmann
  Note  2  zu  §  2.

Aus  §  39  KO.  (2.  Aufl.  des  Ortenau'schen  Komm.
Note  1b  zu  Art.  171)  ist  die  Frage  nicht  zu  entscheiden;
denn  dieser  §.  welcher  gleich  den  folgenden  88  als  Ausführung
  des  §  3  ebenda  erscheint,  bestimmt  nur  ganz
allgemein,  daß  ein  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung
  insoweit  bestehe,  als  die  neben  der  KO.  geltenden
Gesetze  ein  Recht  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus  denjenigen
  Gegenständen  gewähren,  welche  nach  diesen  Gesetzen
  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen
  Vermögen  gehören,  verweist  also  aufs  Landesrecht
  —  vgl.  die  angeführten  Kommentare  bei  §  39  —
und  nach  unserem  Landesrechte  existirt  eben,  wie  dargelegt,
  nicht  stets  ein  Recht  der  Immobiliargläubiger  auf
vorzugsweise  Befriedigung  aus  den  Erträgnissen.  Daß
ferner  der  Hypothekenbuchseintrag  nach  Art.  33  A.  z.
CPO.  u.  KO.  nicht  etwa  demjenigen  nach  Art.  7  SO.
gleichsteht,  ergeben  schon  Art.  169,  170  der  letzteren;
jener  erscheint  lediglich  als  die  die  Wirksamkeit  der  §8  5,
11,  12  KO.  sichernde,  durch  die  Zulässigkeit  der  Beschlagnahme
  für  einen  Absonderungsberechtigten  eingeschränkte
Sperre  des  §  73  Hyp.-Ges;  vgl.  Motive  zum  Art.  33,
Bl.  f.  RA.  Bd.  44  S.  133.

Die  Entscheidung  muß  vielmehr  aus  der  Subh.=Ordn.
  selbst  sich  ergeben.  Nun  ist  in  den  bereits  angezogenen
  Motiven  zu  Art.  171  ausdrücklich  bemerkt,  daß