232  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

die  allgemeinen  Vorschriften  der  Subh.-Ordn.  auch  auf  die
vom  Verwalter  betriebene  Zwangsvollstreckung  insoweit
Anwendung  finden,  als  der  Konkurs  nicht  etwas  Anderes
mit  sich  bringt,  sind  in  Art.  171  selbst  jene  Vorschriften,
mit  Einschränkungen  lediglich  betreffs  des  Beschlagnahmebeschlusses
  und  der  Betheiligung  des  Gemeinschuldners,
für  anwendbar  erklärt  und  der  Konkursverwalter  dem
Beschl  läubiger  gleichgestellt,  ergibt  sich  endlich
aus  den  mit  der  Beschlagnahme  nicht  in  unmittelbare
Verbindung  gebrachten  Art.  36,  39  im  Zusammenhalte
mit  dem  Wortlaute  des  Art.  8.  daß  in  letzterem  das
Schwergewicht  nicht  auf  die  Beschlagnahme  als  solche,
sondern  auf  den  durch  ssie  festgestellten  Zeitpunkt  der
eröffneten  Zwangsvollstreckung  (Art.  7)  zu  legen  ist.

Hienach  ist  die  erstangeführte  Aeußerung  der  Motive
nur  auf  den  Einfluß  der  Beschlagnahme  hinsichtlich  des
Verfügungsrechtes  des  Schuldners  zu  beziehen  und  die
Anwendbarkeit  des  Art.  8  auch  auf  die  lediglich  vom
Konkursverwalter  erwirkte  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung
  anzuerkennen.

Falls  letztere  wieder  beseitigt  wird,  so  werden  auch
die  inzwischen  angefallenen  Erträgnisse  wieder  für  die
Konkursmasse  frei,  wie  dies  für  den  gleichen  Fall  außerhalb
  des  Konkurses  ebenmäßig  dargelegt  wurde.

Zeller.

Mittheilungen  ans  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Gemeines  Aiecht.

Reine  Differenzgeschäfte  sind  auch  nach  gemeinem
  Recht  nicht  klagbar.  Darin,  daß  die  Klagbarkeit
  der  reinen  Differenzgeschäfte  im  gemeinen  Recht  begründet
  sei,  kann  das  Reichsgericht  dem  Bernfungsurtheil
nicht  beitreten:  wie  denn  die  mangelnde  Klagbarkeit  für