Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  233

das  Gebiet  des  Pr.  Allg.  Landrechts  von  diesem  Senat
bereits  ausgesprochen  ist.  I.  140/85  vom  24.  Juni  (Bolze,
Praxis  Band  2  Seite  1032).  Die  Klagbarkeit  läßt  sich
zunächst  nicht  ableiten  aus  dem  Gesichtspunkt  des  abstrakten,
  nur  bedingten  Versprechens,  einer  Art  bedingten
Sponsion.  Denn  das  Differenzgeschäft  ist  kein  sogenannter
  reiner  Vertrag.  Die  Parteien  halten  nicht  dasjenige,
  was  das  Geschäft  individnalisirt,  zurück,  um  ein
reines  Versprechen  gegen  einander  auszutauschen.  Das
Geschäft  ist  individnalisirt  durch  die  besondere  Art  der
Bedingung;  der  zukünftige  Kurs  eines  bestimmten  Tages
soll  darüber  entscheiden,  was  eine  Partei  von  der  anderen
gewinnt;  je  nachdem  dieser  Kurs  höher  oder  niedriger  ist
als  der  festgestellte  Preis.  Von  diesem  in  das  Geschäft
hineingezogenen  materiellen  Gehalt  kann  die  juristische
Beurtheilung  nicht  abstrahiren.  Vielmehr  ist  die  Frage
so  zu  stellen,  ob  das  so  individnalisirte  Geschäft  vom
objektiven  Recht  als  ein  gültiges  und  klagbares  anerkannt
  ist?  Die  Frage  wäre  zu  bejahen,  wenn  mit  dem
Berufungsurtheil  anzunehmen  wäre,  das  Differenzgeschäft
sei  ein  Zeitkauf.  Dem  Kauf  sind  aber  wesentlich  Preis
und  Waare,  nicht  in  dem  Sinne,  daß  eine  genannte
Waare  und  ein  genannter  Preis  den  Anhalt  dafür  bieten
sollen,  welche  Differenz  der  eine  Kontrahent  dem  anderen
zahle,  je  nachdem  der  effektive  Preis  der  genannten
Waare  an  dem  im  Voraus  bestimmten  Tage  höher  oder
niedriger  ist  als  der  genannte  Preis:  sondern  in  dem  Sinne.
daß  der  Verkäufer  sich  verpflichtet,  dem  Käufer  die  Waare
für  den  Preis  zu  liefern,  und  daß  sich  der  Käufer  verpflichtet,
  dem  Verkäufer  den  Preis  für  die  Waare  zu
zahlen.  Wird  dahin  kontrahirt,  daß  demjenigen,  welcher
sich  Käufer  neunt,  eine  Waare  nicht  geliefert  werden  soll,
und  daß  demjenigen,  welcher  sich  Verkäufer  neunt,  ein
Preis  nicht  gezahlt  werden  soll,  so  steht  damit  fest,  daß
ein  Kauf  nicht  abgeschlossen  ist.  Es  ist  keine  juristische
Konstruktion,  sondern  ein  Spiel  mit  Worteh,  wenn  man