234  Neichsgerichtliche  Entscheidungen.

das  Differenzgeschäft  nennt  einen  Kaufvertrag  mit  Hinzufügung
  eines  bedingten  Rückkaufs=  und  Wiederverkaufsvertrags
  und  mit  vertragsmäßig  festgestellter  Ausgleichung
durch  Kompensation  der  gegenseitigen  Verpflichtungen,
soweit  diese  einander  decken.  (Grünhut)  Denn,  ob
das,  was  der  sogenannte  Verkäufer  nicht  liefern  soll,
gedacht  wird  als  gegeben  und  zurückgenommen,  ändert
nichts  daran,  daß  die  Parteien  darin  einig  sind,  es  soll
in  Wahrheit  nicht  gegeben  werden,  sondern  bei  dem  sogenannten
  Verkäufer,  wenn  er  es  überhaupt  hat,  verbleiben;
ja,  daß  es  der  Verkäufer  weder  überhaupt  zu  haben  noch
anzuschaffen  noch  zu  liefern  braucht;  und  auf  der  anderen
Seite,  ob  ein  Preis,  welcher  nicht  gezahlt  werden  soll,
als  in  jedem  Fall  aufgerechnet  gedacht  wird,  ändert  daran
nichts,  daß  die  Parteien  darin  einig  sind  und  darauf
kontrahirt  haben,  es  soll  ein  Preis  nicht  gezahlt  werden.

Ebenso  wenig  läßt  sich  der  Kauf,  welcher  die  wirthschaftliche
  Funktion  hat,  reelle  Güter  umzusetzen  und
dadurch  vorhandene  Bedürfnisse  zu  befriedigen,  verflüchtigen
  in  ein  Geschäft,  bei  welchem  Waare  und  Preis
aufhören,  generisch  verschiedene  Dinge  zu  sein,  so  daß  es
sich  nur  noch  um  einen  Austausch  abstrakter  Werthe
handeln,  soll,  welche  aber  wirklich  nicht  ausgetauscht,  sondern
  mit  der  Differenz  beglichen  würden.  (Endemann.)
Das  wäre  kaum  noch  ein  reelles  Geschäft,  bestimmt,
wirthschaftliche  Bedürfnisse  zu  befriedigen,  sondern  nicht
viel  mehr  als  ein  Spiel.

Daß  das  reine  Differenzgeschäft  in  Wahrheit  nichts
Anderes  sei  als  ein  Glücksspiel,  und  daß  ihm  deshalb
die  Klagbarkeit  fehle,  ist  denn  auch  von  verschiedenen
Seiten  behauptet,  von  anderen  bestritten.  Dagegen  ist
insonderheit  geltend  gemacht,  daß  das  für  den  Gewinn
und  Verlust  entscheidende  Ereigniß  beim  Spiel,  anders
als  bei  dem  Differenzgeschäft,  durch  eine  nach  gewissen
Regeln  sich  vollziehende  menschliche  Thätigkeit  herbei-