Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  235

geführt  wird,  welche  sich  erst  nach  Abschluß  des  Spielvertrags
  vollziehe.

Indessen  rechtfertigt  solche  Unterscheidung  nicht  eine.
Abgrenzung  nach  Klagbarkeit  und  Klaglosigkeit.  Das
römische  Recht  hat  für  die  Regel  die  Klaglosigkeit  des
Spielgewinns  ausgesprochen.  Man  kann  einer  solchen
Rechtssatzung  nicht  den  Sinn  beilegen,  daß  der  sie  rechtfertigende
  innere  Grund  in  dem  liege,  was  hier  als  das
die  Spiele  von  anderen  aleatorischen  Verträgen  unterscheidende
  Moment  aufgestellt  wird.  Man  kann  nicht
um  deswillen  den  allgemeinen  Satz  aufstellen,  aleatorische
Verträge,  welche  nicht  unter  jenen  engeren  Begriff  des
Spieles  fallen,  seien  klagbar,  wenn  sie  nicht  verboten
sind;  aus  diesem  Grunde  auch  das  reine  Differenzgeschäft.
(Stobbe.)  Daß  das  gemeine  Recht  auf  diesem  Standpunkt
  nicht  steht,  beweist  das  zu  den  aleatorischen  Verträgen
  gehörende  Versicherungsgeschäft.  Der  Versicherungsnehmer
  kann  nicht  schlechthin  gegen  den  Versicherer
klagen,  weil  dieser  eine  gewisse  Gefahr  dahin  übernommen
hat,  daß  beim  Eintritt  des  Verlustes  dem  Versicherungsnehmer
  die  versprochene  Summe  gezahlt  wird.  Das
Geschäft  ist  nicht  klagbar,  wenn  der  Versicherungsnehmer
nicht  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Versicherung
hatte.  So  namentlich  bei  der  Seeversicherung.

Ist  es  auch  beim  Spiel  nicht  die  entwickelte  spielende
Thätigkeit,  welche  das  objektive  Recht  dazu  bestimmt
hat,  dem  Spielgewinn  die  Klagbarkeit  zu  versagen,  sind
es  vielmehr  innere  das  Spiel  charakterisirende  Momente
gewesen,  denen  jene  Rechtsbestimmung  gilt:  so  bieten
sich  als  solche  dar  einerseits  die  Gefährlichkeit  des  Glücksspiels
  —  L.  3  C.  de  aleatoribus  (3.  43)  —  andererseits
der  Umstand,  daß  das  Spiel  volkswirthschaftlich  unfruchtbar
  ist,  daß  es  weder  dazu  dient,  einen  sittlichen  Zweck
zu  erreichen,  noch  ein  wirthschaftliches  Bedürfniß  zu  befriedigen;
  daß  ihm  darum  eben  dasjenige  fehlt,  was  die
innere  Bedeutung  der  aus  den  Lebensbedürfnissen  heraus-