236  Reichsgerichtliche  Enischeidungen.

gewachsenen,  vom  objektiven  Recht  anerkannten  Rechtsgeschäfte
  ausmacht;  vgl.  Ihering,  Geist  des  römischen
Rechts  Band  3  Seite  316,  320.

Diesen  inneren  Charakter  theilt  aber  das  reine
Differenzgeschäft,  bei  welchem  jede  Partei  nur  die  Absicht
  hat,  das  zu  gewinnen,  was  die  andere  verliert,
durchaus  mit  dem  Spiel,  insonderheit  mit  dem  Glücksspiel:
  wie  denn  auch  da  das  über  den  Erfolg  Entscheidende
wesentlich  vom  Zufall  abhängige  Thatsochen  sind.  Deshalb
  ist  auch,  so  lange  das  Differenzgeschäft  nicht  positiv
  vom  objektiven  Recht  für  klagbar  erklärt  ist,  die
Rechtsbestimmung,  welche  den  Spielvertrag  für  nicht
klagbar  erklärt,  auf  das  reine  Differenzgeschäft  anzuwenden.
  Eine  positive  Vorschrift  jenes  Inhalts  gibt  es
bisher  im  gemeinen  Recht  nicht;  sie  wird  namentlich
weder  dadurch  ersetzt,  daß  einige  Schriftsteller  geglaubt
haben,  für  das  gemeine  Recht  eine  andere  Lehre  vortragen
  zu  dürfen,  noch  dadurch,  daß  ihnen  hie  und  da
die  Praxis  gefolgt  ist,  noch  endlich  dadurch,  daß  etwa
thatsächlich  derartige  Differenzgeschäfte  an  den  Börsen
abgeschlossen  werden.  I.  Sen.  223/87.  Urtheil  vom
19.  Oktober  1887.

Strasgesetzbuch.

In  einer  Eingabe,  welche  die  Wahrung  berechtigter
  Interessen  bezweckt,  kann  eine  einzelne
  Aeußerung  als  nicht  diesem  Zwecke
dienend  bezeichnet  werden.  Das  Gericht  hat  die
Frage,  ob  dem  Angeklagten  der  Schutz  des  §  193  des
Strafgesetzbuchs  zukomme,  geprüft,  jedoch  verneint,  davon
ausgehend:  „Die  Eingabe  des  Angeklagten  habe  die  Bitte
„zum  Gegenstande  gehabt,  es  möge  der  Amtsrichterver-„anlaßt
  werden,  ein  nach  seiner  —  des  Angeklagten  —
„Meinung  geeigneteres  Benehmen  zu  beobachten;  lediglich
Znur  dies  zu  bewirken,  sei  der  Schutz  der  Staatsanwalt-„schaft
  angerufen  worden;  der  Angeklagte  habe  daher  be-