Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.  287

„rechtigte  Interessen  wahrgenommen,  insoweit  er  darum
„gebeten,  es  möge  eine  Aenderung  des  vom  Amtsrichter
„beobachteten  amtlichen  Benehmens  herbeigeführt  werden,
„wenn  gleich  die  Staatsanwaltschaft  nicht  die  zur  Wah-„ung
  dieser  Interessen  geeignete  Behörde  gewesen.  Der
„Vorwurf  der  Parteilichkeit  sei  nicht  zur  Wah-„rung
  und  zum  Zwecke  der  Wahrnehmung  berechtigter
„Interessen,  sondern  bei  Gelegenheit  der  Wahrung
„solcher  Interessen  gemacht  worden.  Die  Beschwerde-„schrift
  richte  sich  nicht  gegen  die  angebliche  Parteilich=„keit,
  sondern  beziehe  sich  auf  andere  Verhältnisse.  Der
„Angeklagte  begründe  auch  in  keiner  Weise  den  Vor-„wurf
  der  Parteilichkeit,  sondern  lasse  diese  Beschul-„digung
  —  unter  dem  Deckmantel  seiner,  andere  Um-„stände
  betreffenden  Beschwerde  —  nur  nebenbei  ein-„fließen,
  um  auf  diese  Weise  den  Amtsrichter  in  den
„Augen  der  Staatsanwaltschaft  als  einen  Mann  darzu-„stellen,
  welchem  die  ein  hauptsächliches  Erforderniß  des
„Richters  bildende  Eigenschaft  der  Unparteilichkeit  ge-„breche."“


Die  Ausführungen  des  Instanzgerichts  sind  rechtlich
nicht  zu  beanstanden.

Die  Revision  macht  zwar  geltend,  der  §  193  des
Strafgesetzbuchs  sei  unrichtig  augewendet;  der  Angeklagte
habe  zur  Wahrung  berechtigter  Interessen  gehandelt,  und
es  würde  daher  die  Verurtheilung  nur  dann  begründet
sein,  wenn  die  gleichzeitige  Absicht,  zu  beleidigen,  festgestellt
  wäre.

Dieser  Einwand  ist  jedoch  hinfällig.  Aus  den  Feststellungen
  ergibt  sich  keineswegs,  wie  die  Revision  behauptet,
  daß  der  Angeklagte  die  hier  in  Betracht  kommende
  beleidigende  Aeußerung  zur  Wahrung  berechtigter
  Interessen  vorgebracht  hat.  Das  Instanzgericht
ist  vielmehr  davon  ausgegangen,  daß  zwar  der  Angeklagte
durch  seine  Eingabe,  abgesehen  von  jener  Aeußerung,
  berechtigte  Interessen  habe  wahren  wollen,  daß