288  Neichsgerichtliche  Enischeibungen.

aber  dieser  Wille  bezüglich  der  gedachten  Aeußerung  nicht
vorhanden  gewesen  sei,  daß  vielmehr  der  Angeklagte  die
beleidigende  Aeußerung  nur  bei  dieser  „Gelegenheit",
nur  „nebensächlich  habe  einfließen  lassen“.  Es  sind  hienach
  von  dem  Gerichte  bezüglich  des  in  Frage  stehenden
Theils  der  Eingabe  die  im  Eingange  des  §  193  des
Strafgesetzbuchs  hervorgehobenen  Voraussetzungen  verneint
  worden,  und  diese  Entscheidung,  welche  auf  thatsächlichen
  Erwägungen  beruht,  ist  der  Nachprüfung  in
der  Revisionsinstanz  entzogen.  1.  Strafsenat.  Urtheil
vom  23.  Juni  1890.

Ueber  den  Antrag  des  Vertheidigers,  einen
Sachverständigen  über  den  Geistes  zustand  des
Angeklagten  zu  vernehmen,  entscheidet  das
Gericht  nach  freiem  Ermessen.  Der  Vertheidiger
hat,  wie  aus  dem  Protokoll  erhellt,  in  der  Hauptverhandlung
  den  Antrag  gestellt:  „einen  Sachverständigen  über
den  Geisteszustand  des  Angeklagten  zu  vernehmen“.  Das
Instanzgericht  hat  diesen  Antrag,  welchen  es  allerdings
dahin  auffaßte,  daß  ein  Sachverständiger  über  die  Zurechnungsfähigkeit
  zur  Zeit  der  That  gehört  werden
solle,  aus  dem  Grunde  abgelehnt,  „weil  die  Verhandlung
keinerlei  Anhaltspunkte  dafür  geboten  habe,  daß  der  Angeklagte
  zur  Zeit  der  Begehung  der  inkriminirten  Handlungen
  sich  in  einem  Zustande  krankhafter  Störung  der
Geistesthätigkeit  befunden  habe“.  In  der  Begründung
des  Urtheils  hat  das  Gericht  die  Frage  der  Zurechnungsfähigkeit
  des  Angeklagten  gleichfalls  zum  Gegenstand
seiner  thatsächlichen  Erwägungen  gemacht  und  in  bejahendem
  Sinne  entschieden.  6

Durch  den  den  Antrag  des  Vertheidigers  ablehnenden
  Beschluß  des  Gerichts  ist  das  Gesetz  nicht  verletzt
worden.  .-Die
  Strafprozeßordnung  hat,  wie  sich  aus  den  allgemeinen
  Bestimmungen  der  88  73  und  83  ergibt  (vgl.