Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  239

auch  die  Motive  zu  §§  64—76  des  Entwurfs  der  Strafprozeßordnung),
  die  Sachverständigen  als  Gehülfen  des
Richters  aufgefaßt.  Der  Richter  hat  also,  abgesehen  von
den,  vorliegend  nicht  in  Betracht  kommenden  Fällen,  in
welchen  die  Zuziehung  von  Sachverständigen  gesetzlich
vorgeschrieben  ist  (vgl.  Strafprozeßordnung  §§  87,  91,
92),  und  abgesehen  von  dem  vorliegend  gleichfalls  nicht
in  Frage  stehenden  8  244  der  Strafprozeßordnung,  nach
seinem  Ermessen  darüber  zu  entscheiden,  ob  eine  technische
  Aufklärung  durch  die  Vernehmung  eines  Sachverständigen
  erforderlich  oder  ob  der  Richter  in  der  Lage
ist,  selbst  die  zur  Entscheidung  kommende  Frage  beurtheilen
zu  können  (vgl.  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen
  Bd.  IIIS.  176;  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  in
Strafsachen  Bd.  III  S.  96).  Der  Vertheidiger  war  allerdings
  nicht  gehindert,  in  der  Hauptverhandlung  die  Vernehmung
  eines  Sachverständigen  zu  beantragen,  und  das
Gericht  mußte  über  diesen  Antrag  entscheiden.  Dies  letztere
  ist  auch,  wie  erwähnt,  geschehen.  Bei  der  Entscheidung
  war  aber  das  obenerwähnte  freie  Ermessen  des  Gerichts
  maßgebend.  Von  einer  Gesetzesverletzung  kann
also  nicht  die  Rede  sein.  Auch  die  in  der  Revisionsschrift
  enthaltenen  Ausführungen,  durch  welche  darzuthun
versucht  wird,  daß  über  die  Frage  der  Zurechnungsfähigkeit
  nur  ein  Sachverständiger  habe  entscheiden  können
und  daß  die  von  dem  Gerichte,  insbesondere  in  den  Urtheilsgründen,
  angeführten  Erwägungen  verfehlt  seien,
können,  als  gegen  die  thatsächliche  Beurtheilung  gerichtet,
in  der  Revisionsinstanz  eine  Beachtung  nicht  finden.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  23.  Oktober  1890.
Strafprozeßordnung.

Wenn  das  Hauptverfahren  wegen  eines  einzelnen
  Ehebruchsaktes  eröffnet  ist  und  der
Richter  findet,  daß  diese  Beischlafsvollziehung
nur  die  Bethätigung  eines  auf  fortgesetzten