240  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Eyhebruch  gerichteten  Entschlusses  war,  so  hat  er
gemäß  §  263  St  P.  den  fortgesetzten  Ehebruch
zum  Gegenstand  der  Urtheilsfindung  zu  machen.
Die  Rüge,  daß  §  263  der  Strafprozesordnung  verletzt
sei,  ist  unbegründet.  Allerdings  wird  in  dem  Eröffnungsbeschlusse
  der  Ehebruch-  des  Angeklagten  nur  auf
die  am  15.  Oktober  1888  geschehene  Beischlafsvollziehung
gegründet,  während  die  Worte  des  angefochtenen  Urtheils
nicht  anders  verstanden  werden  können,  als  daß  dasselbe
wegen  Ehebruchs,  der  während  des  Jahres  1888
fortgesetzt  worden  ist,  Strafe  verhängt  hnut.
Nach  §  263  ist  Gegenstand  der  Urtheilsfindung  die  in
der  Anklage  bezeichnete  That,  wie  sich  dieselbe  nach
dem  Ergebniß  der  Verhandlung  darstellt.  Wenn  nun
nach  dem  Ergebniß  der  Hauptverhandlung  der  im  Eröffnungsbeschlusse
  bezeichnete  einzelne  ehebrecherische  Akt
sich  als  Bethätigung  eines  auf  Verübung  einer  ganzen
Reihe  derartiger  Akte  gerichteten  Entschlusses  darstellt,
derart,  daß  diese  Reihe  mit  Einschluß  jenes  Aktes  dem
Richter  als  eine  einzige  Handlung,  nicht  als  verschiedene
Handlungen  im  Sinne  des  §  74  des  Strafgesetzbuchs,  erscheint,
  so  entspricht  der  Richter  der  ihm  durch  §  263  der
Strafprozeßordnung  gestellten  Aufgabe  nur  dadurch,  daß
er  die  ganze  Reihe  der  Bethätigungen  des  einen  verbrecherischen
  Entschlusses  zum  Gegenstand  der  Urtheilsfindung
  macht.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  20.  Oktober
1890.

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München,  Sendinertra  48/2  (.

Medakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  i  in  „  Mürchen.
Verlag:  Falm  &amp;  Enste  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof-  und  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  In  r

(Innge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.