Neunter  Ergänzungsband.  16.
Dr.  J.  M.  Seuffert-=Blätter

  für  Rechtzanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhall:  *  F10#  betagte  Forderungen.  nach  A
t.  2  der  Nov  Mitthellu  Eshe  *ix  2  —

rt.
gielhni  3  Strasprozehordnung.

Bedingte  und  betagte  Forderungen  nach  Art  111  ff.
der  Subh.-Ordn.  mit  Art.  2  der  Nov.

Voraus  bei  Einkindschaftung  nach  fränkischem
  Recht.  In  Ortenau's  Kommentar  zur  Subh.=Ordn.,
  1.  u.  2.  Aufl.,  Bem.  2  zu  Art.  113  ist  gesagt:
„Der  Absatz.  2  enthält  eine  weder  in  der  bisherigen  Prozeßordnung
  noch  in  der  Konkursordnung  sich  findende
neue  Vorschrift;  er  ist  die  Bethätigung  des  Satzes,  daß
die  unbestimmte  Befristung  nicht  immer  einer  Bedingung
gleich  ist  und  daher  nicht  in  allen  Fällen  nach  Art.  111
behandelt  werden  darf,  sondern  der  für  die  bezüglische
Forderung  jetzt  in  Ansatz  zu  bringende  Betrag  unter
Erwägung  aller  Umstände  durch  eine  Schätzung  als  Pauschalsumme
  festzustellen  ist.

Uebrigens  wird  man  wohl  am  sichersten  gehen,  wenn
man  auch  in  solchen  Fällen  wie  bei  einer  Bediugung
nach  Art.  111  Abs.  3  verfährt.“

Ebenda  (2.  Aufl.)  ist  ferner  zu  Art.  2  der  Novelle,
Bem.  3  f.,  Seite  161  Note  2  unter  Bezugnahme  auf
die  bayer.  Notariatszeitung  1887  S.  24  vorgetragen:  Bei
Elterngütern  finde  sich  sehr  häufig  die  Fälligkeit  gleichzeitig
  an  einen  bestimmten  und  einen  unbestimmten
Termin  gebunden;  es  treffen  hier  also  Befristung  und

IX.  Ergänzungsband.