242  Forderungen  nach  Art.  111  ff.  der  Subh.-Ordnung.

Bedingung  zusammen;  in  solchem  Falle  sei  der  ganze
hypothekenbuchsmäßige  Betrag  im  Mindestgebote  auszuwerfen,
  zur  Baarzahlung  zu  bestimmen  und  im  Vertheilungsverfahren
  nach  Maßgabe  der  Art.  111,  112  SO.
zu  behandeln.  ·

Nun  bestimmen:  Art.  111,  daß  bedingte  Forderungen
  wie  unbedingte  zu  behandeln  sind  (Abs.  1),  und
den  Betrag  derselben  gegen  Sicherheitsleistung  für  den
Fall  des  Eintrittes  der  Bedingung  bei  auflösender  Bedingung
  der  Forderungsberechtigte  (Abs.  2),  bei  aufschiebender
  die  Nachgläubiger  erhalten  (Abs.  3);  Art.  112,
daß  mangels  Leistung  der  Sicherheit  der  Forderungsbetrag
  beim  Ansteigerer  oder  anderweitig  verzinslich  angelegt
  wird  und  die  Zinsen  der  im  Falle  der  Sicherheitsleistung
  Bezugsberechtigte  erhält;  Art.  113,  daß  für
eine  aus  dem  Versteigerungserlöse  zu  befriedigende  betagte
  unverzinsliche  Forderung  ein  Betrag  auszuwerfen
ist,  welcher  bei  bestimmtem  Fälligkeitspunkte  mit  Hinzurechnung
  der  gesetzlichen  Zinsen  aus  eben  dem  Betrage
für  die  Zeit  von  der  Auszahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem
vollen  Betrage  der  Forderung  gleichkommt  (Abs.  1),  bei
unbestimmtem  Fälligkeitspunkte  aber  durch  Schätzung
festzustellen  ist  (Abs.  2).  Nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom
29.  Mai  1886  erscheinen  auch  bei  Feststellung  des  Mindestgebotes
  die  Vorschriften  in  Art.  111  Abs.  1,  113  entsprechend
  anwendbar.

Hienach  ist  aber,  sowie  eine  Forderung  unter  Art.  113
fällt  und  nicht  vom  Ansteigerer  zu  übernehmen  ist,  der
Gläubiger  aus  dem  Versteigerungserlöse  zu  befriedigen,
der  für  die  Forderung  zu  berechnende  Betrag  ihm  endgültig
  auszuzahlen,  und  vorbehaltlich  etwaiger  besonderer
Vereinbarung  der  Betheiligten  von  der  Anwendbarkeit
der  ein  durchaus  anderes  Verfahren  vorschreibenden
Art.  111,  112  keine  Rede,  nachdem  Art.  113  nicht  wie
Art.  114,  115  (s.  auch  §  31  Abs.  3  der  neuen  preuß.
Subh.-Ordn.)  eine  desfallsige  besondere  Bestimmung  ent-