Forderungen  nach  Art.  111  ff.  der  Subh.-Ordnung.  243

hält,  die  Anführung  der  Art.  111—115,  ohne  Ausscheidung
  des  Art.  113,  in  Art.  116  aber  umsoweniger  zu
einem  gegentheiligen  Schlusse  hinreicht,  als  Art.  116
einfach  dahin  zu  verstehen  ist,  es  sei  insoweit  als  nach
den  vorausgehenden  Artikeln  Sicherheitsleistung  oder
Kapitalsanlage  zu  erfolgen  hat,  mangels  Einigung  der
Betheiligten  vom  Vollstreckungsgerichte  das  Erforderliche
anzuordnen.

Die  Richtigkeit  des  Vorstehenden  wird  bestätigt  durch
die  Geschichte  der  einschlägigen  Bestimmungen.  Die
Art.  111,  112,  115,  116  Subh.-Ordn.  entsprechen  den
Art.  1118—1121  bayer.  Proz.-Ordn.  von  1869,  Art.  113
SO.  dem  Art.  836  d.  b.  PO.  Leghterer  bestimmte  in
Abs.  1  ähnlich  wie  Abs.  1  des  ersteren,  daß  für  eine  noch
nicht  fällige  unverzinsliche  Forderung  der  Gläubiger  ein
durch  Berechnung  von  Zwischenzinsen,  unter  Umständen
auch  Zinseszinsen,  gekürztes  Kapital  erhalte,  in  Abs.  2
u.  3,  daß  der  Betrag  der  zu  einem  unbestimmten  Zeitpunkte
  verfallenden  Forderung  dem  Gläubiger  gegen
Sicherheitsleistung  ausgezahlt,  mangels  dieser  aber  verzinslich
  angelegt  werde  und  bis  zur  Fälligkeit  an  den
Nachgläubiger,  eventuell  an  den  Schuldner  zu  verzinsen
sei.  An  Stelle  dieser  in  Abs.  2  u.  3  Art.  836  enthaltenen
  Anordnungen,  welchen  offenbar  nur  die  Regelung
des  Zinsbezugs  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  Fälligkeit
der  Forderung  zu  Grunde  liegt,  ist  nun  die  Anordnung
des  Art.  113  Abs.  2  d.  SO.  getreten,  in  deren  Gemäßheit
  dem  Gläubiger  wegen  des  Zinsbezugs  des  vorzeitig
  ihm  zufallenden  Kapitals  ein  durch  Schätzung  festzustellender
  Abzug  gemacht  wird.  Davon,  daß  ein  nachgehender
  Gläubiger  den  Betrag  der  betagten  Forderung
erhalten  könne,  wie  nach  Abs.  3  des  Art.  111  d.  SO.
bezw.  des  Art.  1118  d.  PO.,  konnte  somit  auch  nach
den  früheren  Bestimmungen  keine  Rede  sein.  Hiefür
läßt  sich  denn  auch  ein  guter  Grund  erfinden:  es  ist
sicher,  daß  dem  Gläubiger  einer  nur  befristeten  Forder

