244  Forderungen  .  nach  Art.  141  ff.  der  Subh.-Orduung.

rung  endgültig  deren  Bezug  zukommt,  sei  es  auch  nur
für  seine  Erben,  während  bei  einer  aufschiebenden  Bedingung
  es  nicht  feststeht,  ob  der  Nachgläubiger  den  Forderungsbetrag
  überhaupt  wieder  herausgeben  muß.-Endlich
  ist  noch  darauf  hinzuweisen,  daß  Abs.  2  d.  Art.  113
d.  SO.  mit.  §  62  (wie  Abs.,  1  mit  §  58)  der  Konk-Ordn.
  übereinstimmt,  wonach  Forderungen  mit  ungewissem
  Geldbetrag,  sohin  mit  unbestimmtem.  Termin  —
vgl.  Hullmann  KO.  Note  3  zu  §  62  —  nach  ihrem
Schätzungswerthe  „geltend  zu  machen“  sind  d.  h.  zur
(verhältnißmäßigen)  Befriedigung  anzumelden,  während
Forderungen  mit  aufschiebender  Bedingung  nach  §  60,
vgl.  §  142  d.  KO.,  nur  zu  einer  Sicherung  berechtigen.

Selbstverständlich  wird  an  der  Behandlung  einer
Forderung  nach  Art.  113  der  SO.  dadurch  nichts  geändert.,
  daß  der.  gatere  Betrag  aus  eineni  außerhalb
  des  Subhastationsverfahreus  liegenden  Grunde,  so
von  Obervor  dschaft  gen,  für  den  Berechtigten  anzulegen,
  nicht  iihm  persönlich  zu-  behändigen  ist.  E—

Der  Unterschied  im.  Verfahren  nach  Art.  111,  112
oder  nach  Art.  113  ist  ein  für  die  Betheiligten  offensichtlich
  bedeutender,  zumal  da  Zinsen  von  der  Höhe  der  gesetzlichen
  bei  einer  sicheren  Kapitalsanlage  gegenwärtig
nicht  mehr  wohl  zu  erzielen  sind.  .  Daß  aber.  geseßliche
Zinsen  nach  letzterem  Artikel  bei  dessen  bestimmtem  Wortlaute
  auch  dann  abzuziehen  sind,  wenn  der  von  einem
späteren  Zeitpunkte  ab  bedungene  Zins  ein  geringerer
ist,  darüber  ist  zu  vergleichen  bayer.  Not.-Zeit.  1887  S.  63
gegen  S.  24  ebenda.  Der  an  letzterer  Stelle  angedeutete
Ausweg  gegen  Verluste,  nämlich  bei  Entstehung  einer
solchen  betagten  Forderung  deren  sofortige  Verzinslichkeit
  unter  Bestimmung  des  bis  zur  —  beliebig  festzusetzenden
  —  Fälligkeit  Bezugsberechtigten  zu  bedingen,
ist  daher  ein  sehr  beachtlicher.

.  Anlangend  die  Frage,  ob  eine  Forderung  aufschiebend
bedingt  oder  betagt  ist,  so  ist  dieselbe  in  Zweifelsfällen  nur