Forderungen  nach  Art.  111  ff.  der  Subh.-Ordnung.  245

nach  ·  Lage  der  Sache,  nicht  nach  allgemeinen  Grundsätzen
zu  entscheiden.  Maßgebend  ist  hiebei,  ob  nach  der  anzunehmenden
  Absicht  der  bei  Begründung  der  Forderung
Betheiligten  diese  dem  Berechtigten  sofort  endgliltig  angefallen,
  erworben  sein  und  vom  Eintritte  des  ungewissen
Ereignisses  nur  der  Verfall  abhäugig  sein  soll,  oder  ob
das  Recht  auf  die  Leistung  überhaupt  erst  mit  diesein
Eintrikte  entstanden  sein  soll.  Ein  Beispiel  der  letzteren
Art  ist  der  Anspruch  auf  einen  sogenannten  Kammerwagen.
  Hingegen  ist  das  Elterugut  zu  den  nur  betagten
Forderungen  zweifellos  dann  zu  rechnen,  wenn  das  Gesetz
bestimmt,  daß  dasselbe  mit  der  Entstehung  in  das  Eigenthum
  des  Kindes  fällt,  vgl.  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  5
§  5  Ziff.  1—3,  Bl.  f.  RA.  Bd.  49  S.  272,  Samml.
Bd.  10  S.  421;  preuß.  LR.  Th.  2  Tit.  2  88  156,  163.

Eine  besondere  Betrachtung  in  dieser  Beziehung  erheischt
  der  Voraus  bei  Einkindschaftung  nach  fränkischem
Recht.  Die  Belegstellen,  welche  für  das  Eigenthum  der
Kinder  an  demselben  nach  Würzburger  Landrecht  angeführt
  werden,  vgl.  Schelhaß,  Darstellung  des  Würzb.
LR.  §52  Noten  6  u.  9,  sind  allerdings  nicht  ausreichend.
Landger.-Ordn.  Th.  3  Tit.  39  8  10,  die  Nutznießung
der  Eltern  betreffend,  bezieht  sich  nur  auf  das  in  §  9
ebenda  behandelte,  von  Dritten  herrührende  Sondergnt,
während  der  Voraus  nur  insoweit  in  §  8  behandelt
wird,  als  die  Eltern  mit  Entrichtung  desselben  in  Verzug,
  daher  zweifellos  nicht  nutzungsberechtigt  sind;  und
Tit.  121  §  1  ebenda  beslimmt  die  allgemeine  rechtliche
Natur  des  Voraus  als  Eigenthum  schon  um  deswillen
nicht,  weil  der  aus  dem  eigenen  Vermögen  des  überlebenden
  Elterntheils  mit  zu  berechnende  Voraus  erst  in  82
besprochen  ist.  Vergl.  hieher  oberstr.  Erk.  in  Bl.  f.  RA.
Erg.  Bd.  1  S.  136.  Insoweit  dieses  Erkenntniß  a.  a.  O.
mitgetheilt  ist,  könnte  dasselbe  als  gegen  die  Eigenthumsnatur
  des  Voraus  in  dem  hier  fraglichen  Sinne  sprechend
aufgefaßt  werden.  Indeß  handelte  es  sich  in  jenem  Pro-