246  Forderungen  nach  Art.  141  ff.  der  Subh.Ordnung.

zesse  nur  um  die  durch  alle  Rechtszüge  bejahte  Frage,
ob  bei  Abfindung  „aller  Ansprüche  an  das  elterliche  Vermögen“
  auch  der  Voraus  inbegriffen  sei;  ob  hingegen
der  den  Voraus  bildende  vertragsmäßige  Anspruch  sofort
mit  der  Entstehung  ein  wohlerworbenes  Vermögensrecht
sei  oder  es  erst  bei  Fälligkeit  werde,  war  nicht  zu  entscheiden.
  (A.  a.  O.  Zeile  9  v.  u.  muß  es  statt  „eingetreten
  ist“  in  Gemäßheit  der  —  gekürzt  wiedergegebenen
—  betreffenden  Stelle  des  Erkenntnisses  heißen  „einzutreten
  hat“.)*)  Für  die  Auffassung  des  Voraus  im  ersteren
  Sinne  ist  als  ausschlaggebend  zu  erachten,  daß  er
einen  Ersatz  bildet  für  den  sofortigen  Anfall  von  5  des
Gesammtvermögens  an  die  Kinder  im  Wege  der  Grundtheilung,
  welche  bei  Wiederverehelichung  mangels  Einkindschaftung
  stattfinden  muß.  Die  Vorausforderung
erlischt  auch  nicht  zu  Gunsten  des  Verpflichteten,  wenn
das  berechtigte  Kind  vor  der  Fälligkeit  stirbt,  sondern
kommt  in  Erbgang,  zumeist  vertragsmäßig  an  die  vollbürtigen
  Geschwister,  aber  auch  unzweifelhaft  an  etwaige
Nachkommenschaft  des  Berechtigten  und  schließlich  an  die
Eltern  selbst,  nach  fränkischem  Landrechte  auch  an  den
rechtgemachten  Elterntheil,  da  dieser  in  Bezug  auf  das
Erbrecht  dem  leiblichen  nach  jenem  Rechte  uneingeschränkt
gleichsteht.  Vgl.  Roth,  bayer.  Civ.R.  (1.  Aufl.)  §  74
N.  48  und  bezüglich  des  letzten  Punktes,  abweichend  von
dem  ebenda  Vorgetragenen,  fränk.  LG.  Theil  3  Tit.  85
§  1,  Tit.  118  §  3,  Schelhaß,  Darstellung  §  62,
Schweinfurter  Statutarrecht  Tit.  68  8  3,  Casteller  Landesverordnung
  §§  23,  59  Ziff.  1  Abs.  1  u.  3,  126  Ziff.  8;
Weber,  Statutarrechte  Bd.  3  S.  174,  304  88  1711
3651,  S.  50  8  65  Nr.  4  F,  Bd.  2  S.  532  §  367  Nr.  4.
Dem  entsprechend  werden  die  Eltern  bei  solchem  Anfalle

*)  Hlenach  ist  Nr.  23  der  im  7.  E-B.  S.  161  ff.  enthaltenen
  Zusammenstellung  zum  Schelhaß'schen  Handbuche  zu  berichtigen.
  D.  E.