Forderungen  nach  Nrl.  111ff.  der  Subh.Ordnung.  247

an  sie  als  erbschaftssteuerpflichtig  behandelt.  Die  Auffassung
  des  Voraus  als  „Eigenthum“  der  Kinder  ist
überhaupt  die  herrschende;  vgl.  außer  Schelhaß:  Bl.  f.
RA.  Bd.  35  S.  181;  Freudenthal,  Verfangenschaft
Grundtheilung  und  Einkindschaft  (Dissertationsschrift
1878)  S.  48;  Casteller  Landesverordnung  —  bekanntlich
in  der  Hauptsache  eine  Ueberarbeitung  der  fränkischen
Landgerichtsordnung  —  §  37;  und  es  darf  daher  im
Zweifel  augenommen  werden,  daß  diese  Auffassung  auch
die  der  Vertragstheile  ist.

Vermögensansprüche  der  bezeichneten  Art  sind  demnach
  als  betagte,  nicht  bedingte  Forderungen  selbst  dann
zu  betrachten,  wenn  die  Fälligkeit  lediglich  auf  die  Standesveränderung
  gestellt  ist.  Die  in  diesem  Falle  nach
Art.  113  Abs.  2  d.  SO.  erforderliche  Schätzung  anlangend,
  so  wird  man  als  Fälligkeitspunkt  wohl  das  in
8  29  d.  Personenstandsgesetzes  bezeichnete  Alter  des  Berechtigten,
  bei  Mädchen  allenfalls  schon  die  Großjährigkeit
annehmen  dürfen  und  hienach  das  Kapital  gemäß  Abs.  1
des  Art.  113  berechnen.  Ist  jenes  Alter  bereits  überschritten,
  so  dürfte  man  füglich  das  Kapital  als  ein  sofort
  fälliges  behandeln.  Denn  nicht  allein  wird  dasselbe
nach  der  muthmaßlichen  Absicht  der  Betheiligten  ohne
Verzinsung  nur  den  betreffenden  Angehörigen  als  Schuldnern
  gestundet  sein  sollen,  welchen  zu  Liebe  sogar  mitunter
  eine  Gelegenheit  zur  Standesänderung  nicht  benützt
wird,  und  geht  mit  der  Zwangsveräußerung  vielfach  ein
die  Versorgung  ersetzender  Rückhalt  verloren,  sondern  es
ist  von  dem  hier  als  maßgebend  zu  betrachtenden  Standpunkte
  des  Nachgläubigers  aus  überhaupt  die  Standesänderung
  und  der  für  diese  bedungene  Verfall  einer
Leistung  als  jederzeit  möglich,  somit  diese  Leistung  als
vollwerthig  in  Berechnung  zu  ziehen.  Entgegengesetzten
Falles  fehlt  jeder  sichere  Anhaltspunkt  für  die  Schätzung.
Höchstens  könnte  man  noch  das  muthmaßliche  Lebensende
(vergl.  hiezu  die  Anleitung  in  Iml.  1886  S.  279)