248  Reichsgerichtliche  Enischeidungen.

des  etwa  schon  in  vorgerücktem  Alter  stehenden  Berechtigten
  oder  derjsenigen  sonst  Betheiligten,  nach  deren  Tode
der  betreffende  Vermögensanspruch  kraft  Gesetzes  jedenfalls
  verfällt  —  wie  der  Voraus  beim  Tode  der  Eltern
—  als  Fälligkeitszeitpunkt  in  Betracht  nehmen.  (Beim
Voraus  hätte  der  Berechtigte  auch  noch  die  Möglichkeit,
die  Fälligkeit  durch  den  Antrag  auf  Grundtheilung  wegen
der,  bei  Zwangsveräußerung  ja  unschwer  zu  beweisenden
  Vermög  schneidung  herbeizuführen.)7)
Zeller.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Strafgesetzbuch.

Wenn  ein  Leichenubeschauer  Morgens  um
9  Uhr  eine  Bescheinigung  dahin  ertheilt,  daß
er  um  10½  Uhr  die  Leiche  besichtigt  habe,  so  ist
zunächst  noch  keine  Urkunde,  sondern  nur  der
Entwurf  einer  solchen  errichtet.  —  Der  Thatbestand
  des  §  348  des  StGB.  ist  erst  gegeben
um  10½  Uhr,  wenn  bis  dahin  die  Leichenschau
vorsätzlich  unterlassen  ist,  oder  später,  sobald
der  Anfangs  wider  Willen  an  der  Leichenschau
  verhinderte  Beamte  wissentlich  die  Bescheinigung
  als  Urkunde  wirken  läßt.  Es  ist
thatsächlich  festgestellt,  daß  der  Angeklagte  in  seiner
Eigenschaft  als  bestellter  Leichenbeschauer  mithin  als  Beamter
  am  9.  August  1889  Vormittags  vor  9  Uhr  zwei
Schriftstücke  vollkommen  ausfertigte,  inhaltlich  deren  er
bestätigte,  daß  er  an  den  Leichen  der  Barbara  K.  und
des  Konrad  R.  die  vorschriftsmäßigen  Leichenbeschauen

)  Vgl.  überhaupt  noch  bayer.  Notarlats-Zeltung  1887  S.  63
Note,  S.  91;  1888  Nr.  5  S.  59  ff.