Relchsgerichillche  Entscheidungen.  219

vorgenommen  habe  und  zwar  die  zweite  um  10½  beziehungsweise
  10¼  Uhr  jenes  Tages,  und  daß  er  diese
Bescheinigungen  im  Pfarrhaus  abgegeben  habe,  ohne  in
Wirklichkeit  die  zweite  Leichenbeschan  vorgenommen  zu
haben.  Vielmehr  nahm  er  dieselben  erst  um  2  Uhr  unmittelbar
  vor  der  Beerdigung  des  K.'schen  Kindes,  und
während  der  Beerdigung  des  R.'schen  Kindes  vor.

Auf  Grund  dieses  Thatbestands  wurde  Angeklagter
durch  Urtheil  vom  2.  April  1890  zweier  Vergehen  der
Urkundenfälschung  im  Amt  im  sachlichen  Zusammenflusse
für  schuldig  erklärt  und  in  eine  Ges
von  einem  Monate  und  fünfzehn  Tagen  verurtheilt.  Angeklagter
  hat  hiegegen  die  Revision  ergriffen  und  mußte
diesem  Rechtsmittel  auch  Erfolg  eingeräumt  werden.

Die  Revision  behauptet  irrige  Anwendung  des  §  348
des  Strafgesetzbuchs  und  bestreitet,  daß  der  Angeklagte
vorsätzlich  gehandelt  habe;  denn  zur  Zeit  der  Anfertigung
beider  Schriftstücke  habe  er  die  Absicht  nicht  gehabt,  Urkunden
  anzufertigen;  denn  er  habe  nicht  Vergangenes,
sondern  Zukünftiges  beurkundet;  später  aber,  als  er  die
Scheine  aus  der  Hand  gab,  habe  er  die  Absicht  gehabt,
die  beurkundete  Handlung  vorzunehmen.

Dieser  Darlegung  kann  Berechtigung  nicht  abgesprochen
  werden.  Ein  Schriftstück,  welches  als  Urkunde
erscheinen  soll,  muß,  um  eine  solche  zu  sein,  nicht  nur
die  beurkundende  Form  seitens  einer  zur  Aufnahme  von
Urkunden  der  fraglichen  Art  zuständigen  Person  erhalten
haben,  sondern  es  muß  auch  der  Inhalt  ein  solcher  sein,
daß  er  geignet  ist  zu  beweisen,  daß  eine  bestimmte  Thatsache
  geschehen  sei.  Die  Beurkundung,  daß  eine  Thatsache
  geschehen  werde,  ist  ebenso  ein  Widerspruch  in
sich,  wie  die  Beurkundung,  daß  eine  Thatsache  in  einem
noch  nicht  eingetretenen  Zeitpunkt  geschehen  sei.  Schriftstücke,
  die  einen  solchen  Inhalt  haben,  können  daher  nicht
beweisend  wirken,  also  auch  die  Eigenschaft  einer  Urkunde
nicht  an  sich  tragen,  sondern  erscheinen,  wenn  sie  mit  der